Kurz beantwortet: Was das E-Dienstauto 2026 und ab 2027 kostet

Du kannst dir ein Firmenauto aussuchen und überlegst, ob es ein Elektroauto sein soll. Die kurze Antwort für 2026: Für ein Dienstauto mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer setzt die Lohnverrechnung keinen Sachbezug an, auch wenn du es privat und für den Arbeitsweg nutzt. Beim Verbrenner sind es dagegen 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten im Monat. Verordnungen, Gesetze und Richtlinien in diesem Ratgeber haben wir am 28. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes und beim Finanzministerium geprüft.

Ab Jänner 2027 ändert sich das. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2026 vom 11. September 2026 ist auch fürs E-Auto ein Sachbezug fällig: 2027 sind es 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro im Monat, ab 2028 0,625 Prozent, höchstens 300 Euro. Laut Erläuterungen des Finanzministeriums gilt das für alle überlassenen E-Autos, nicht nur für neu angeschaffte. In unserer Beispielrechnung mit 45.000 Euro sind das 2027 168,75 Euro im Monat, beim gleich teuren Verbrenner mit 1,5 Prozent 675 Euro.

Laden beim Dienstgeber bleibt sachbezugsfrei, fürs Dienstauto ebenso wie für dein privates E-Auto. Lädst du das Dienstauto zuhause, darf dein Dienstgeber den Strom steuerfrei ersetzen, wenn die geladenen kWh nachweislich diesem Auto zugeordnet sind, 2026 mit höchstens 32,806 Cent je kWh. Eine Wallbox fürs Dienstauto bleibt bis 2.000 Euro ohne Sachbezug. Weniger gut passt das E-Dienstauto, wenn du weder zuhause noch beim Dienstgeber laden kannst. Und wer einen Plug-in-Hybrid wählt, profitiert von keiner dieser E-Auto-Regeln.

Reines E-Auto 2026
Sachbezug 0 Euro (CO₂-Wert 0 g/km laut Zulassungsschein)
Reines E-Auto 2027
0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro im Monat
Reines E-Auto ab 2028
0,625 % der Anschaffungskosten, höchstens 300 Euro im Monat
Verbrenner und Plug-in-Hybrid
1,5 % (höchstens 720 Euro) bis zur CO₂-Grenze, bei Erstzulassung ab 2025 126 g/km; sonst 2 % (höchstens 960 Euro)
Laden beim Dienstgeber
Sachbezug 0 Euro für Dienstauto und eigenes E-Auto
Heimladen des Dienstautos 2026
Steuerfreier Ersatz bis 32,806 Cent je zugeordneter kWh
Wallbox fürs Dienstauto
Bis 2.000 Euro kein Sachbezug

Quellen: [1], [2], [6], [7], [8], [10]

Sachbezug 2026: Warum das E-Auto noch bei null liegt

Kannst du ein Auto deines Dienstgebers auch privat nutzen, ist laut § 4 der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug anzusetzen; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen dabei als Privatfahrten. Grundregel sind 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, höchstens 960 Euro im Monat. Für Autos mit niedrigem CO₂-Wert sind es 1,5 Prozent, höchstens 720 Euro. Sonderausstattung zählt mit, bei Leasing gelten die Anschaffungskosten, die der Leasingrate zugrunde liegen.

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist in der bis 11. September 2026 geltenden Fassung „ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen“. Laut Übergangsbestimmung gilt die neue Fassung erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden; für 2026 bleibt es also bei null. Maßgeblich ist der Wert laut Typenschein oder Einzelgenehmigung, für Erstzulassungen ab April 2020 der kombinierte WLTP-Wert im Zulassungsschein. Die Null gilt auch, wenn das E-Auto im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglicher Bezüge überlassen wird.

Plug-in-Hybride profitieren davon nicht: Für sie zählt laut Verordnung der gewichtet kombinierte WLTP-Wert. Liegt er über 0 Gramm, gelten wie beim Verbrenner 1,5 oder 2 Prozent. Die Grenze für 1,5 Prozent hängt vom Jahr der Erstzulassung ab und ist seit 2020 von 141 Gramm in Schritten von 3 Gramm gesunken; für Erstzulassungen ab 2025, also auch 2026, liegt sie laut Finanzministerium bei 126 Gramm. Der so ermittelte Satz gilt für das Auto laut Lohnsteuerrichtlinien auch in den Folgejahren.

Zwei Punkte gelten für alle Antriebe. Fährst du nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer im Monat privat, wird nur der halbe Sachbezug angesetzt. Und steht dir für den Arbeitsweg ein Dienstauto zur Verfügung, bekommst du laut Finanzministerium weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro.

Monatlicher Sachbezug für ein Dienstauto mit Privatnutzung nach § 4 Sachbezugswerteverordnung; halbe E-Auto-Höchstbeträge laut Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2026
Fahrzeug20262027Ab 2028
Reines E-Auto (0 g CO₂/km)0 Euro0,375 %, höchstens 180 Euro0,625 %, höchstens 300 Euro
Verbrenner oder Plug-in-Hybrid bis zur CO₂-Grenze (Erstzulassung ab 2025: 126 g/km)1,5 %, höchstens 720 Euro1,5 %, höchstens 720 Euro1,5 %, höchstens 720 Euro
Verbrenner oder Plug-in-Hybrid über der Grenze oder ohne CO₂-Wert2 %, höchstens 960 Euro2 %, höchstens 960 Euro2 %, höchstens 960 Euro
Höchstens 500 km Privatfahrten im Monat (Jahresschnitt)halber Werthalber Wert, beim E-Auto höchstens 90 Eurohalber Wert, beim E-Auto höchstens 150 Euro

Quellen: [3], [1], [7], [8]

Ab Jänner 2027: Sachbezug auch fürs E-Auto

Die Änderung steht im Bundesgesetzblatt II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11. September 2026. Seither heißt es in § 4 Absatz 1 Ziffer 3, für Autos mit 0 Gramm CO₂ sei „im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375%“ der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, höchstens 180 Euro im Monat; ab 2028 sind es 0,625 Prozent, höchstens 300 Euro. Anzuwenden ist das erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. Das ist keine Ankündigung mehr, sondern kundgemachtes Recht mit festem Startdatum.

Eine Ausnahme für bereits überlassene Autos enthält die Verordnung nicht. Laut den Erläuterungen des Finanzministeriums ist die Änderung „für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz“ mit null CO₂-Ausstoß anzuwenden. Fährst du heute schon ein E-Dienstauto, steht ab der Jänner-Abrechnung 2027 also ein Sachbezug auf deiner Lohnabrechnung. Laut Erläuterungen will das Ministerium die Werte 2030 evaluieren und bis dahin nicht weiter ändern; das ist eine Absichtserklärung, keine Garantie.

Dazu kommen Regeln, die beim E-Auto bisher keine Rolle spielten. Kostenbeiträge, die du an den Dienstgeber zahlst, senken künftig auch den E-Auto-Sachbezug: Ein einmaliger Beitrag wird von den Anschaffungskosten abgezogen, ein laufender vom monatlichen Wert, erst danach greift der Höchstbetrag. Der reduzierte Wert gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung, und für einen Pool aus ausschließlich E-Autos gilt 2027 höchstens 180 Euro. Die Sachbezugswerteverordnung gilt laut § 50 ASVG auch für die Bewertung in der Sozialversicherung.

Vorsicht bei älteren Quellen: Die BMF-Infoseite „Sachbezug Kraftfahrzeug“ mit letzter Aktualisierung am 1. Jänner 2026 schreibt noch, für E-Autos werde kein Sachbezug angesetzt. Für 2026 stimmt das. Die Lohnsteuerrichtlinien hat das Ministerium bisher nur im Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass 2026 angepasst; dort steht etwa der halbe Höchstbetrag von 90 Euro für 2027. Eine endgültige Fassung haben wir bei unserer Prüfung nicht gefunden.

Quellen: [2], [4], [6], [9], [13], [7]

Beispielrechnung: 45.000 Euro Anschaffungskosten

Eigene Beispielrechnung mit angenommenen Werten: Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Sonderausstattung 45.000 Euro, Privatnutzung über 500 Kilometer im Monat, Erstzulassung 2026. Beim E-Auto ist der Sachbezug 2026 null. 2027 sind es 45.000 × 0,375 % = 168,75 Euro im Monat, also unter dem Deckel von 180 Euro, oder 2.025 Euro im Jahr. Ab 2028 ergeben 45.000 × 0,625 % = 281,25 Euro im Monat, 3.375 Euro im Jahr.

Ein Verbrenner oder Plug-in-Hybrid mit höchstens 126 Gramm CO₂ kommt auf 45.000 × 1,5 % = 675 Euro Sachbezug im Monat, darüber auf 45.000 × 2 % = 900 Euro. Das E-Auto liegt damit auch ab 2028 um 393,75 Euro im Monat unter dem günstiger eingestuften Verbrenner. Was das netto bedeutet, hängt von deinem Grenzsteuersatz ab. Nur zur Veranschaulichung: Bei angenommenen 40 Prozent wären es 2027 beim E-Auto 67,50 Euro Lohnsteuer im Monat, beim Verbrenner mit 1,5 Prozent 270 Euro, jeweils ohne Sozialversicherung.

Auffällig ist die Schwelle von 48.000 Euro: Bei allen vier Sätzen ist dort genau der Höchstbetrag erreicht, denn 0,375 Prozent davon sind 180 Euro, 0,625 Prozent 300 Euro, 1,5 Prozent 720 Euro und 2 Prozent 960 Euro. Ein E-Auto um 60.000 Euro kostet 2027 deshalb ebenfalls 180 Euro statt rechnerisch 225 Euro. Ein einmaliger Kostenbeitrag von 5.000 Euro senkt den Sachbezug beim 45.000-Euro-Auto 2027 auf 40.000 × 0,375 % = 150 Euro. Beim 60.000-Euro-Auto bringt derselbe Beitrag nichts, weil 55.000 × 0,375 % = 206,25 Euro noch über dem Deckel liegen.

Eigene Beispielrechnung: monatlicher Sachbezug bei 45.000 € Anschaffungskosten (inkl. USt, NoVA und Sonderausstattung), Erstzulassung 2026; E-Auto 2026: 0 €
RechenschrittE-Auto 2027E-Auto ab 2028Verbrenner 1,5 %Verbrenner 2 %
Satz und Höchstbetrag0,375 %, höchstens 180 €0,625 %, höchstens 300 €1,5 %, höchstens 720 €2 %, höchstens 960 €
Sachbezug pro Monat168,75 €281,25 €675,00 €900,00 €
Sachbezug pro Jahr2.025,00 €3.375,00 €8.100,00 €10.800,00 €
Halber Sachbezug bei höchstens 500 km privat im Monat (gerundet)84,38 €140,63 €337,50 €450,00 €
Lohnsteuer bei angenommenen 40 % (nur Beispiel)67,50 € im Monat112,50 € im Monat270,00 € im Monat360,00 € im Monat

Quellen: [1], [2], [4], [8], [9]

Laden beim Dienstgeber: null Sachbezug, auch fürs eigene E-Auto

Stellt dir der Dienstgeber ein E-Dienstauto zur Verfügung, ist für das „unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber“ laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Dasselbe gilt nach Absatz 2, wenn du dein eigenes Auto mit 0 Gramm CO₂ beim Dienstgeber gratis laden darfst. Laut Lohnsteuerrichtlinien gilt das auch für verbilligtes Laden und für E-Autos, die etwa Familienangehörigen gehören. Eine Befristung enthält § 4c nicht, und die Änderung für 2027 betrifft ihn nicht.

„Beim Dienstgeber“ heißt laut Richtlinien: an einem Betriebsstandort oder dort, wo der Dienstgeber eine zumindest anteilige Verfügungsmacht über Ladeort und Ladeeinrichtung hat und die Stromkosten trägt, etwa weil er den Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Laden in deinem privaten Bereich gehört ausdrücklich nicht dazu. Die Null-Regel für private Autos gilt nur bei 0 Gramm CO₂; einen privaten Plug-in-Hybrid erfasst sie nicht.

Lädst du das Dienstauto an einer öffentlichen Säule und bekommst die Kosten ersetzt, ist laut § 4c keine Einnahme anzusetzen, wenn du sie belegst, etwa mit der Rechnung der Tankstelle oder des Säulenbetreibers. Lässt der Beleg nicht erkennen, welches Auto geladen wurde, kann die Zuordnung laut Richtlinien auch glaubhaft gemacht werden. Unsere Einordnung: Eine Ladekarte, die der Dienstgeber direkt bezahlt, fällt unter „trägt die Kosten“, solange die Abrechnungen die Ladungen belegen; welche Säulen sie abdeckt, regelt dein Vertrag.

Quellen: [5], [8]

Ladestrom zuhause: Ersatz nur mit Zuordnung und amtlichem kWh-Preis

Lädst du das E-Dienstauto an deiner eigenen Steckdose oder Wallbox, darf der Dienstgeber dir den Strom ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist. § 4c Absatz 1 Ziffer 2 stellt dafür zwei Bedingungen: Die Lademenge muss nachweislich diesem Auto zugeordnet sein, und der Ersatz wird mit einem amtlichen Strompreis gerechnet. Grundlage ist der von der E-Control für das erste Halbjahr des Vorjahres festgelegte durchschnittliche Strom-Gesamtpreis für Haushalte, Datenstand September. Das Finanzministerium muss den Wert für das Folgejahr bis 30. November in der Findok veröffentlichen.

Für 2026 beträgt er laut BMF-Erlass vom 24. Oktober 2025 32,806 Cent je kWh; 2025 waren es 35,889 Cent, 2024 33,182 Cent und 2023 22,247 Cent. Den Wert für 2027 haben wir bei unserer Prüfung am 28. Oktober 2026 noch nicht gefunden. Maßgeblich ist der amtliche Wert, nicht dein eigener Tarif, und laut Richtlinien ist es nicht entscheidend, auf wen im Haushalt der Stromvertrag lautet. Zahlt der Dienstgeber weniger, bleibt das steuerfrei; zahlt er mehr, ist der Teil darüber steuerpflichtig.

Zuordnen lässt sich die Ladung laut Richtlinien über Aufzeichnungen des Autos selbst, über Hersteller-Apps mit Ladehistorie oder über eine Wallbox, an der sich das Auto per QR-Code und App, RFID-Karte oder Plug & Charge nach ISO 15118 eindeutig anmeldet. Ein eigener Zähler für die Ladestation reicht nicht, wenn er die kWh keinem Fahrzeug zuordnen kann, selbst wenn kein anderes E-Auto im Haushalt steht. Die Pauschale von 30 Euro im Monat für Fälle ohne Zuordnung galt nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2026 endeten. Ersätze samt kWh trägt der Dienstgeber ins Lohnkonto ein.

Eigene Beispielrechnung: Die Ladehistorie weist für das Dienstauto 250 kWh im Monat aus. Steuerfrei ersetzbar sind 2026 bis zu 250 × 0,32806 Euro = 82,02 Euro (gerundet), bei 3.000 kWh im Jahr 984,18 Euro. Mit dem Wert für 2025 wären es 89,72 Euro im Monat gewesen. Zahlt dein Dienstgeber pauschal 100 Euro, sind davon rund 18 Euro steuerpflichtig. Wie viel Strom dein Auto im Jahr braucht und was er bei deinem eigenen Tarif kostet, überschlägst du mit dem Ladekostenrechner von ev.guru.

Amtlicher Strompreis für den steuerfreien Ersatz von Heimladestrom fürs E-Dienstauto (§ 4c Abs. 1 Z 2 lit. b Sachbezugswerteverordnung)
JahrStrompreis je kWhFestgelegt inEigene Beispielrechnung, 250 kWh im Monat
202322,247 Cent§ 8 Abs. 9 Sachbezugswerteverordnung55,62 €
202433,182 CentLohnsteuerrichtlinien Rz 207f82,96 €
202535,889 CentBMF-Erlass vom 25. Oktober 202489,72 €
202632,806 CentBMF-Erlass vom 24. Oktober 202582,02 €
2027am 28. Oktober 2026 nicht gefundenFrist laut Verordnung: 30. November 2026noch offen

Quellen: [5], [1], [8], [10], [11], [12]

Wallbox vom Dienstgeber: bis 2.000 Euro ohne Sachbezug

Ersetzt dir der Dienstgeber ganz oder teilweise die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das E-Dienstauto oder schafft er sie für dich an, ist laut § 4c Absatz 1 Ziffer 3 „nur der 2 000 Euro übersteigende Wert“ als Einnahme anzusetzen. Laut Richtlinien zählen dazu auch nötige Zusatzinvestitionen wie Stromleitungen, und die Regel gilt nicht nur für fix montierte Wallboxen. Voraussetzung ist, dass das Dienstauto bereits überlassen ist oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe überlassen wird.

Eigene Beispielrechnung: Wallbox samt Installation kostet 2.600 Euro, der Dienstgeber stellt sie dir zur Verfügung. Dann sind 2.600 − 2.000 = 600 Euro als sonstiger Bezug zu versteuern. Least der Dienstgeber die Wallbox, zählt der Anteil über 2.000 Euro an den Anschaffungskosten im Leasingvertrag; im Beispiel der Richtlinien ist das bei 3.000 Euro ein Drittel, bei 60 Euro Rate also 20 Euro Sachbezug im Monat. Behältst du die Wallbox nach dem Ende des Dienstverhältnisses, ist laut Richtlinien kein weiterer Sachbezug anzusetzen.

Für dein privates E-Auto gilt das nicht. Die 2.000-Euro-Regel bezieht sich auf eine Ladeeinrichtung „für dieses Kraftfahrzeug“, also das Dienstauto mit 0 Gramm CO₂. Ersetzt dir der Dienstgeber die Stromkosten für ein eigenes E-Auto, ist das laut Richtlinien kein Auslagenersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für einen Wallbox-Zuschuss zum Privatauto haben wir keine Befreiung gefunden; geh davon aus, dass er steuerpflichtig ist, und lass dir das von der Lohnverrechnung bestätigen. Welche Wallbox mit fahrzeugbezogener Ladeaufzeichnung zu deinem Stellplatz passt, klärst du mit dem Wallbox-Berater von ev.guru.

Quellen: [5], [8]

Für Dienstgeber und Selbstständige: Vorsteuer, NoVA und Versicherungssteuer

Für Pkw mit 0 Gramm CO₂ ist seit 2016 ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln möglich (§ 12 Absatz 2 Ziffer 2a UStG 1994). Laut Umsatzsteuerrichtlinien gilt das uneingeschränkt bis 40.000 Euro Anschaffungskosten. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro gibt es den Vorsteuerabzug ebenfalls, für den Anteil über 40.000 Euro aber eine Eigenverbrauchsbesteuerung; über 80.000 Euro ist kein Vorsteuerabzug möglich. Hybridfahrzeuge berechtigen laut Richtlinien unabhängig von ihrer Art nicht zum Vorsteuerabzug.

Das Beispiel der Richtlinien: Ein E-Auto um 45.000 Euro brutto bringt 7.500 Euro Vorsteuer, dafür sind auf (45.000 − 40.000) / 1,2 = 4.166,67 Euro 20 Prozent, also 833,33 Euro Umsatzsteuer als Eigenverbrauch abzuführen. Normverbrauchsabgabe fällt für Autos mit 0 g/km nicht an (§ 3 NoVAG 1991). Die motorbezogene Versicherungssteuer zahlen dagegen auch Elektro-Pkw, berechnet aus Leistung und Eigengewicht; wie, erklärt unser Versicherungssteuer-Ratgeber. Die ab 2027 geltende Fassung ändert laut unserem Wortvergleich nur die Formel für elektrische Mopeds und Motorräder.

Ab 2027 muss die Lohnverrechnung den E-Auto-Sachbezug laufend erfassen, einschließlich der Sozialversicherung. Ob sich daraus umsatzsteuerliche Folgen für die Überlassung ergeben, haben wir nicht geprüft; das klärt der Betrieb mit seiner Steuerberatung. Laut Erläuterungen des Finanzministeriums gilt die Neuregelung sinngemäß auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Sachbezug eine eigene Verordnung regelt.

Für Selbstständige gilt die Einkommensteuer-Seite. Laut Einkommensteuerrichtlinien in der Fassung des Wartungserlasses vom 21. April 2026 ist der Strom Betriebsausgabe, wenn ein betrieblich verwendetes E-Auto „mit privat erzeugtem Strom beladen“ wird. Für ein betrieblich genutztes E-Auto im Privatvermögen deckt das Kilometergeld den Strom ab; wer tatsächliche Kosten ansetzt, braucht Fahrzeug- oder App-Aufzeichnungen zu Zeitpunkt, Ort und Menge der Ladung. Bewertet wird mit dem nachgewiesenen tagesaktuellen Preis oder in Anlehnung an den Findok-Wert, 2026 also 32,806 Cent je kWh.

Quellen: [14], [15], [16], [17], [18], [6], [13], [19]

Checkliste vor der Unterschrift unter die Dienstauto-Vereinbarung

Vieles regelt nicht die Verordnung, sondern deine Dienstauto-Vereinbarung: ob es eine Ladekarte gibt, wer die Wallbox zahlt, wie der Heimladestrom abgerechnet wird und ob du ab 2027 einen Kostenbeitrag leistest. Fehlt eine Regel, zahlst du womöglich Strom, den dir niemand ersetzt. Kläre die folgenden Punkte schriftlich, bevor du unterschreibst.

Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage nach Verordnung, Gesetz und Richtlinien und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was du netto zahlst, hängt von deinem Einkommen und weiteren Umständen ab. Für deinen Einzelfall helfen eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, als Dienstnehmer auch die Arbeiterkammer; im Betrieb setzt die Lohnverrechnung die Regeln um.

  1. CO₂-Wert im Zulassungsschein prüfen: Nur 0 g/km führt zur E-Auto-Regel; beim Plug-in-Hybrid zählt der gewichtete WLTP-Wert, beim Verbrenner die Grenze im Jahr der Erstzulassung (ab 2025: 126 g/km).
  2. Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer, NoVA und Sonderausstattung schriftlich festhalten, bei Leasing die Basis der Leasingrate; daraus den Sachbezug für 2027 (0,375 %, höchstens 180 Euro) und ab 2028 (0,625 %, höchstens 300 Euro) ausrechnen.
  3. Kostenbeitrag klären: einmalig oder laufend, und wie stark er den Sachbezug senkt. Über 48.000 Euro Anschaffungskosten wirkt ein einmaliger Beitrag nur, soweit er die Kosten unter diese Schwelle bringt.
  4. Privatnutzung abschätzen: Bei nachweislich höchstens 500 km privat im Monatsschnitt halbiert sich der Sachbezug; den Nachweis, etwa ein Fahrtenbuch, gleich mitvereinbaren.
  5. Laden beim Dienstgeber: Wo stehen Ladepunkte, darfst du dort auch ein privates E-Auto laden, und gibt es eine Ladekarte für öffentliche Säulen mit belegbaren Abrechnungen?
  6. Heimladen: Wie werden die kWh dem Dienstauto zugeordnet (Fahrzeugdaten, Hersteller-App, Wallbox mit RFID oder Plug & Charge)? Ein Zähler ohne Fahrzeugzuordnung reicht nicht.
  7. Abrechnung: Ersatz mit dem amtlichen Strompreis (2026: 32,806 Cent/kWh), wer liefert die Daten wann, und wie wird der neue Jahreswert übernommen? Alte 30-Euro-Pauschalen aus früheren Vereinbarungen ersetzen lassen.
  8. Wallbox: Kauft, ersetzt oder least der Dienstgeber sie, wer zahlt Installation und Wartung, und was gilt bei Vertragsende? Der Wert über 2.000 Euro ist zu versteuern.
  9. Pendlerpauschale: Steht dir das Dienstauto für den Arbeitsweg zur Verfügung, entfallen laut Finanzministerium Pendlerpauschale und Pendlereuro.

Quellen: [1], [5], [8], [7]

Quellen & weiterführende Informationen

  1. RIS: Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001), Gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 28.10.2026 ↗
  2. RIS: BGBl. II Nr. 272/2026 – Änderung der Sachbezugswerteverordnung, ausgegeben am 11. September 2026 (PDF) ↗
  3. RIS: § 4 Sachbezugswerteverordnung, Fassung vom 31.12.2022 bis 11.09.2026 (Sachbezugswert Null) ↗
  4. RIS: § 4 Sachbezugswerteverordnung, Fassung ab 12.09.2026 (anzuwenden ab 2027) ↗
  5. RIS: § 4c Sachbezugswerteverordnung – Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge ↗
  6. BMF: Erläuterungen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung (E-Kfz ab 2027, PDF) ↗
  7. BMF: Sachbezug Kraftfahrzeug (letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026) ↗
  8. BMF Findok: Lohnsteuerrichtlinien 2002 idF vom 18. Dezember 2025, Rz 168 ff. und 207a–207j (PDF) ↗
  9. BMF: LStR-Wartungserlass 2026, Begutachtungsentwurf (PDF) ↗
  10. BMF Findok: Strompreis 2026 für das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener KFZ, Erlass vom 24. Oktober 2025 (PDF) ↗
  11. BMF Findok: Strompreis 2025 für das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener KFZ, Erlass vom 25. Oktober 2024 (PDF) ↗
  12. BMF Findok: LStR 2002 – Wartungserlass 2025 vom 18. Dezember 2025 (PDF) ↗
  13. RIS: § 50 ASVG – Bewertung von Sachbezügen ↗
  14. RIS: § 12 UStG 1994 – Vorsteuerabzug ↗
  15. BMF Findok: Umsatzsteuerrichtlinien 2000 idF vom 10. Dezember 2025, Rz 1984 und 1985 (PDF) ↗
  16. RIS: § 3 NoVAG 1991 – Steuerbefreiungen ↗
  17. RIS: § 6 VersStG 1953 – motorbezogene Versicherungssteuer, Fassung ab 1. April 2025 ↗
  18. RIS: § 6 VersStG 1953 – motorbezogene Versicherungssteuer, Fassung ab 1. Jänner 2027 ↗
  19. BMF Findok: Einkommensteuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2026 vom 21. April 2026, Rz 1614 (PDF) ↗

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