Kurz beantwortet: erst festhalten, dann beim Rechnungssteller reklamieren
Funktioniert eine Ladesäule nicht oder stimmt die Rechnung nicht, wendest du dich zuerst an das Unternehmen, das dir den Ladevorgang berechnet: beim Ad-hoc-Laden mit Bankkarte oder QR-Code an den Betreiber der Säule, beim Laden mit Ladekarte oder App an deinen Mobilitätsanbieter. Dass der Mobilitätsanbieter als Rechnungssteller auch für die Messdaten zuständig ist, schreibt etwa der Verein S.A.F.E., der die Transparenzsoftware für Ladevorgänge herausgibt.
Behörden setzen nach unserer Einordnung keine Erstattung für dich durch, sie prüfen Pflichten der Anbieter: die Bundesnetzagentur etwa Bezahlmöglichkeiten und Technik öffentlicher Ladepunkte, die Eichbehörden der Länder die Messung, die Preisbehörden der Länder die Preisangaben. Klappt die Reklamation nicht, bleibt die Schlichtung. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nimmt Streitigkeiten aus Verträgen mit Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland an, wenn du vorher selbst reklamiert hast und es um 10 bis 50.000 Euro geht. Für dich ist das Verfahren in der Regel kostenlos; derzeit dauert es laut Stelle bis zu vier Monate, bis ein Antrag bearbeitet wird.
- Ad-hoc-Laden mit Bankkarte oder QR-Code
- Reklamation beim Betreiber der Ladesäule
- Laden mit Ladekarte oder App
- Reklamation beim Mobilitätsanbieter, der die Rechnung stellt; er stellt auch die signierten Messdaten bereit
- Säule dauerhaft defekt oder falsch in der Ladesäulenkarte
- Hinweis an die Bundesnetzagentur, ladesaeulenregister@bnetza.de
- Zweifel an der Messung
- Transparenzsoftware, dann Befundprüfung bei der Eichbehörde des Landes
- Streit bleibt
- Universalschlichtungsstelle des Bundes, Streitwert 10 bis 50.000 €
Vor dem Laden: Preis und Ladepunkt festhalten
An öffentlichen Ladepunkten ab 50 kW, die seit dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen Betreiber laut EU-Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) den Ad-hoc-Preis je kWh und eine etwaige Gebühr je Minute an der Ladestation ausweisen, damit du sie vor dem Start kennst. Unter 50 kW müssen alle Preisbestandteile vor dem Start klar verfügbar sein, in der Reihenfolge Preis je kWh, je Minute, je Ladevorgang und sonstige. Auch an älteren öffentlichen Säulen sind die Ad-hoc-Preise laut Bundesnetzagentur gut sichtbar anzubringen.
Lädst du mit Ladekarte oder App, muss dir der Mobilitätsanbieter laut AFIR vor dem Start alle Preisinformationen für diesen Ladevorgang elektronisch zeigen, getrennt nach Bestandteilen und einschließlich Roamingkosten und eigener Gebühren. Unser Rat: Fotografiere die Preisanzeige oder mach einen Screenshot in der App, notiere die Kennung des Ladepunkts, die Uhrzeit und, falls angezeigt, den Zählerstand zu Beginn und am Ende. Damit kannst du später belegen, welcher Preis galt und wie viel geladen wurde.
Laden ohne Vertrag muss möglich sein. Die AFIR verpflichtet Betreiber dazu an allen ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten und nennt keinen Stichtag; die Bundesnetzagentur schreibt in ihren Antworten, es gelte für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden. Alle Zahlungswege müssen laut Bundesnetzagentur ohne vorherige Registrierung funktionieren. Neue Ladepunkte seit dem 13. April 2024 brauchen laut AFIR Kartenleser oder Kontaktlosgerät, unter 50 kW genügt ein sicherer internetbasierter Weg wie ein QR-Code. Ab dem 1. Januar 2027 müssen auch ältere Ladepunkte ab 50 kW entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes Kartenzahlung annehmen. Startet die Säule automatisch über dein Auto, darfst du das ablehnen und ad hoc oder mit einem anderen Vertrag bezahlen. Was Ladekarten kosten, vergleicht „Ladekarten und Lade-Apps im Vergleich 2026: Welche passt zu deinem Fahrprofil?“.
Säule defekt: wem du es meldest
Für den akuten Fall hilft nur der Betreiber: Ruf die Hotline an, die an der Säule oder in der App steht, und weiche für deine Ladung auf einen anderen Ladepunkt aus (unser Rat). Ist eine Säule dauerhaft defekt oder stimmt ihr Eintrag in der Ladesäulenkarte nicht, bittet die Bundesnetzagentur um eine E-Mail an ladesaeulenregister@bnetza.de mit Standort, Betreiber, Verweis auf den Eintrag, Beschreibung des Problems und Hinweisen zur Zugänglichkeit. Ist der Betreiber eindeutig zu erkennen, prüft die Behörde den Hinweis und leitet ihn weiter. Zu den Daten von Lade-Apps gibt sie keine Auskunft.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Ladesäulenverordnung. Danach kann die Bundesnetzagentur prüfen, ob öffentliche Ladepunkte die technischen Anforderungen und Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 der AFIR einhalten, Nachrüstungen verlangen und im Extremfall den Betrieb untersagen. Diese Absätze regeln Ad-hoc-Laden und Kartenzahlung, das Recht, die automatische Anmeldung abzulehnen, die digitale Vernetzung, die Fähigkeit zum intelligenten Laden und das fest installierte Kabel an Gleichstrom-Ladepunkten. Unsere Einordnung: Ein neuer Schnelllader ohne Kartenzahlung ist ein Fall für die Bundesnetzagentur, ein einzelner abgebrochener Ladevorgang eher einer für den Betreiber.
Abrechnung prüfen: Eichrecht und Transparenzsoftware
Wer nach Kilowattstunden abrechnet, braucht dafür ein ordnungsgemäß verwendetes Messgerät. Das Mess- und Eichgesetz verlangt außerdem, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, für dich in einfacher Weise nachvollziehbar sind; wer die Messwerte verwendet, muss dafür nötigenfalls Hilfsmittel bereitstellen (§ 33 MessEG). Beim Laden ist das oft die kostenlose Transparenzsoftware des Vereins S.A.F.E. Damit prüfst du, ob digital signierte Messwerte eines Ladevorgangs gültig sind und mit der Rechnung übereinstimmen.
So geht es laut S.A.F.E.: Die Signaturdaten bekommst du von deinem Mobilitätsanbieter, manchmal als Download im Kundenportal oder in der App. Die Software läuft auf einem Desktop-PC, aktuell in Version 1.4.1; S.A.F.E. veröffentlicht eine Prüfsumme, mit der du kontrollierst, dass die Datei unverändert ist. Du öffnest die Messwerte, gibst den öffentlichen Schlüssel der Ladestation ein und vergleichst das Ergebnis mit Rechnung oder Ladebeleg. Liefert der Anbieter keine Daten, frag ausdrücklich nach einem für die Transparenzsoftware lesbaren Format.
Zweifelst du an der Messung selbst, kannst du eine Befundprüfung beantragen: Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde feststellen lassen, ob ein Messgerät die Anforderungen und Verkehrsfehlergrenzen einhält (§ 39 und 40 MessEG). Die Landeseichbehörden sind auf eichamt.de verzeichnet. Unser Rat: Frag vorher nach Kosten und Ablauf; sinnvoll ist das vor allem bei deutlichen oder wiederholten Abweichungen.
Preise, Reklamation und Schlichtung
Preise an Ladesäulen bestimmen die Betreiber grundsätzlich frei. Laut AFIR müssen sie aber angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Für Fragen zur Preisgestaltung verweist die Bundesnetzagentur auf die Preisbehörden der Bundesländer und das Bundeswirtschaftsministerium als oberste Preisbehörde; den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verfolgen Kartellbehörden und Zivilgerichte.
Reklamiere schriftlich beim Rechnungssteller, mit Datum, Uhrzeit, Kennung des Ladepunkts, Fotos oder Screenshots, geladener Energie und dem Betrag, den du für richtig hältst, und setz eine Frist (unser Rat). Die Schlichtungsstelle Energie ist für Streit zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen da; ob sie Fälle zu öffentlichen Ladevorgängen annimmt, geht aus ihren Seiten nicht hervor. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist die allgemeine Anlaufstelle. Die Gebühr zahlt laut Stelle das Unternehmen, wenn es zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist; teilnehmen muss es nach unserer Lesart also nicht in jedem Fall. Ein Schlichtungsantrag hemmt die Verjährung nur unter bestimmten Voraussetzungen; wenn es darauf ankommt, rät die Stelle zu einer Rechtsberatung, etwa bei einer Verbraucherzentrale. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.
- Vor dem Start Preisanzeige fotografieren oder Screenshot machen, Kennung des Ladepunkts notieren.
- Bei einer Störung die Hotline des Betreibers anrufen und Uhrzeit, Fehlermeldung und Ladepunkt festhalten.
- Die Rechnung mit Belegen schriftlich beim Rechnungssteller reklamieren und eine Frist setzen.
- Signierte Messdaten anfordern und mit der Transparenzsoftware prüfen.
- Dauerhaft defekte oder falsch eingetragene Säulen der Bundesnetzagentur melden.
- Bei begründetem Zweifel an der Messung eine Befundprüfung bei der Eichbehörde anfragen.
- Bleibt der Streit, einen Antrag bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes stellen.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur (Verbraucherportal): Elektromobilität, Fragen zu öffentlicher Ladeinfrastruktur, Preisen und Ladesäulenkarte (gelesen 6. November 2026) ↗
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), konsolidierte Fassung vom 08.01.2026, Artikel 5 ↗
- Ladesäulenverordnung (LSV) vom 23. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026, §§ 4 und 5 ↗
- Mess- und Eichgesetz, § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten ↗
- Mess- und Eichgesetz, § 39 Befundprüfung ↗
- Mess- und Eichgesetz, § 40 Zuständige Stellen für die Eichung ↗
- eichamt.de: Portal für das gesetzliche Messwesen, Verzeichnis der Landeseichbehörden ↗
- S.A.F.E. e.V.: Transparenzsoftware für E-Mobilisten (Version 1.4.1, gelesen 6. November 2026) ↗
- Schlichtungsstelle Energie e.V.: Startseite ↗
- Universalschlichtungsstelle des Bundes: Startseite mit Hinweis zur Bearbeitungszeit (gelesen 6. November 2026) ↗
- Universalschlichtungsstelle des Bundes: Schlichtung, Voraussetzungen, Kosten und Verjährung ↗
Prüfe aktuelle Bedingungen und Details vor deiner Entscheidung bei den verlinkten Quellen.



