Kurz beantwortet: Wer die E-Auto-Förderung 2026 bekommt

Die neue E-Auto-Förderung zahlt privaten Haushalten in Deutschland einen festen Zuschuss für ein neues Elektroauto: 3.000 bis 6.000 Euro für ein reines E-Auto oder ein Brennstoffzellenauto, 1.500 bis 4.500 Euro für einen Plug-in-Hybrid oder ein Auto mit Range Extender, wenn es bestimmte Grenzwerte einhält. Die Höhe hängt von drei Dingen ab: Antriebsart, zu versteuerndem Haushaltseinkommen und Zahl der Kinder unter 18. Kauf und Leasing werden gleich behandelt. Richtlinie, BAFA-Seiten und Statistik haben wir am 28. Oktober 2026 geprüft.

Die Förderung passt, wenn du ohnehin ein neues E-Auto privat anschaffen willst, deinen Hauptwohnsitz in Deutschland hast und zwei aktuelle Einkommensteuerbescheide vorlegen kannst. Sie passt nicht für Gebrauchtwagen, Tageszulassungen, Vorführwagen und Autos im Betriebsvermögen. Wer ein junges gebrauchtes E-Auto sucht, rechnet also ohne Zuschuss; wer nicht in Deutschland wohnt, ist nicht antragsberechtigt.

Wichtig für die Erwartung: Die Förderung ist kein Rabatt beim Händler, sondern ein Zuschuss des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Du beantragst ihn erst nach der Zulassung, und einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Tabelle zeigt die Grundvoraussetzungen nach Richtlinie und BAFA; danach folgen Beträge, Einkommensregeln, Antrag und die Fallen beim Leasing.

Grundvoraussetzungen laut Förderrichtlinie vom 19. Mai 2026 und BAFA (geprüft am 28. Oktober 2026)
PunktGefordertNicht förderfähig
PersonNatürliche Person ab 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in DeutschlandUnternehmen und Vereine; Personen in Insolvenz oder mit abgegebener bzw. geschuldeter Vermögensauskunft
FahrzeugNeues Auto der Klasse M1: rein elektrisch, Brennstoffzelle, Plug-in-Hybrid oder Range Extender mit GrenzwertenMildhybride, Nutzfahrzeuge der Klasse N1
ZulassungErstzulassung ab 1. Januar 2026 in Deutschland, auf dich als Halter; zuvor nirgends zugelassenTages- und Werkszulassungen, Vorführwagen, Gebrauchtwagen, Zulassung vor 2026 oder im Ausland
ErwerbKauf oder Leasing, Fahrzeug im PrivatvermögenBetriebsvermögen, geltend gemachter Vorsteuerabzug
EinkommenHöchstens 80.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen, plus 5.000 Euro je förderrelevantem Kind, maximal 90.000 EuroDarüber; Nachweis ohne zwei Einkommensteuerbescheide
AnzahlEine Förderung je Person, höchstens zwei Anträge je HaushaltZweite Förderung für dieselbe Person oder dasselbe Auto

Quellen: [1], [2], [3]

So viel gibt es für E-Autos und Brennstoffzellenautos

Für reine Batterie-Elektroautos und Brennstoffzellenfahrzeuge gilt die folgende Tabelle bei einer Erstzulassung vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2029. Es sind feste Beträge, kein Prozentsatz vom Kaufpreis. Eine Preisobergrenze für das Auto enthält die Richtlinie nicht, und auch die BAFA-Seiten nennen keine; eine Liste förderfähiger Modelle führt das BAFA nach eigener Angabe nicht.

Das BAFA erklärt dieselben Werte als Baukasten: 3.000 Euro Basis, 500 Euro je förderrelevantem Kind für höchstens zwei Kinder, 1.000 Euro mehr bei weniger als 60.000 Euro und nochmals 1.000 Euro bei weniger als 45.000 Euro. Diese Kurzfassung spricht von „unter“ 60.000 und 45.000 Euro. Maßgeblich sind laut BAFA aber die Tabellen der Richtlinie, und dort gehören genau 45.000 und genau 60.000 Euro noch zur jeweils günstigeren Stufe.

Achte auf die beiden oberen Einkommensstufen: Zwischen 80.001 und 90.000 Euro gibt es nur mit Kindern Geld. Eine pauschale Grenze von 90.000 Euro gibt es also nicht; sie gilt nur für Haushalte mit mindestens zwei förderrelevanten Kindern.

Förderbetrag für reine E-Autos und Brennstoffzellenfahrzeuge, Erstzulassung 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 (Richtlinie Nr. 6)
Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenOhne förderrelevantes Kind1 förderrelevantes Kind2 oder mehr förderrelevante Kinder
0 bis 45.000 €5.000 €5.500 €6.000 €
45.001 bis 60.000 €4.000 €4.500 €5.000 €
60.001 bis 80.000 €3.000 €3.500 €4.000 €
80.001 bis 85.000 €nicht förderfähig3.500 €4.000 €
85.001 bis 90.000 €nicht förderfähignicht förderfähig4.000 €
ab 90.001 €nicht förderfähignicht förderfähignicht förderfähig

Quellen: [1], [2], [3]

Plug-in-Hybrid und Range Extender: weniger Geld, strengere Bedingungen

Plug-in-Hybride und Elektroautos mit Reichweitenverlängerer (Range Extender) sind nur förderfähig, wenn sie höchstens 60 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite haben. Zusätzlich muss die Erstzulassung vor dem 1. Juli 2027 liegen. Maßgeblich sind die Einträge in der EU-Konformitätsbescheinigung (CoC) des konkreten Fahrzeugs: Nummer 49.4 für den gewichtet kombinierten WLTP-CO2-Wert und Nummer 49.5 für die elektrische Reichweite innerorts, „EAER city“.

Die Richtlinie stellt ausdrücklich auf diesen EAER-city-Wert ab, nicht auf eine beliebige Reichweitenangabe aus Prospekt oder Konfigurator. Lass dir vor dem Kauf die CoC-Werte genau deiner Ausstattung zeigen. Liegt der CO2-Wert über 60 g/km, musst du die CoC mit dem Antrag hochladen, um die Reichweite nachzuweisen.

Für Plug-in-Hybride, die ab dem 1. Juli 2027 zugelassen werden, gibt es noch keine Regel. Laut Richtlinie prüft die Bundesregierung, die Förderung stärker an den CO2-Emissionen im realen Betrieb auszurichten, und will das gesondert bekanntgeben. Bei langen Lieferzeiten ist das Zulassungsdatum deshalb ein echtes Risiko. Außerdem gilt: Von der Kfz-Steuer sind Plug-in-Hybride und Autos mit Range Extender laut Zoll nicht befreit.

Förderbetrag für Plug-in-Hybride und Range-Extender-Fahrzeuge mit höchstens 60 g CO2/km oder mindestens 80 km EAER city, Erstzulassung 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 (Richtlinie Nr. 6)
Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenOhne förderrelevantes Kind1 förderrelevantes Kind2 oder mehr förderrelevante Kinder
0 bis 45.000 €3.500 €4.000 €4.500 €
45.001 bis 60.000 €2.500 €3.000 €3.500 €
60.001 bis 80.000 €1.500 €2.000 €2.500 €
80.001 bis 85.000 €nicht förderfähig2.000 €2.500 €
85.001 bis 90.000 €nicht förderfähignicht förderfähig2.500 €
ab 90.001 €nicht förderfähignicht förderfähignicht förderfähig

Quellen: [1], [3], [9]

Was als Haushaltseinkommen zählt – mit vier Rechenbeispielen

Gemeint ist nicht dein Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen, das dein Finanzamt im Einkommensteuerbescheid ausweist. Für jede Person, die zum Haushaltseinkommen zählt, wird der Durchschnitt aus den beiden aktuellsten Bescheiden gebildet. Die geprüften Steuerjahre dürfen laut BAFA höchstens drei Jahre vor dem Antrag liegen; es zählt das Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum. Die Durchschnitte werden addiert, und bei gemeinsamer Veranlagung genügt der gemeinsame Bescheid für beide.

Mitgezählt werden die antragstellende Person und ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise der Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wohnen zwei unverheiratete Erwachsene mit gemeinsamem Hauptwohnsitz zusammen, wird eine solche Gemeinschaft vermutet, bis eine Eigenerklärung glaubhaft macht, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird. Erwerbstätige Kinder im Haushalt zählen nicht mit. Ein förderrelevantes Kind lebt in deinem Haushalt, für es besteht Kindergeldanspruch, und es ist bei der Erstzulassung des Autos noch keine 18 Jahre alt.

Lohnsteuerbescheinigungen, ELSTER-Bescheiddaten und Rentenbescheide akzeptiert das BAFA nicht. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann sie freiwillig nachreichen; auch ein Bescheid über 0 Euro zu versteuerndes Einkommen ist als Nachweis geeignet. Spätere Einkommensänderungen während der Haltedauer ändern die Förderung laut BAFA nicht.

Die folgende Tabelle ist eine eigene Rechnung mit erfundenen Beispielwerten, keine Auskunft für deinen Fall. Beispiel 2 zeigt, dass ein einzelnes Jahr über 60.000 Euro nicht schadet, solange der Durchschnitt passt. Die Plug-in-Beträge gelten nur für Modelle, die die CO2- oder Reichweitengrenze erfüllen und vor dem 1. Juli 2027 zugelassen werden.

Eigene Beispielrechnung nach Richtlinie Nr. 2k, 2m und 6; alle Einkommen sind fiktiv
Beispielhaushalt (fiktiv)RechenwegE-Auto oder BrennstoffzellePlug-in-Hybrid oder Range Extender
1: Alleinstehend, kein KindBescheide 41.000 € und 44.000 €: Ø 42.500 €, Stufe bis 45.000 €5.000 €3.500 €
2: Ehepaar, gemeinsam veranlagt, ein Kind (10)Gemeinsame Bescheide 57.000 € und 61.000 €: Ø 59.000 €, Stufe 45.001 bis 60.000 €4.500 €3.000 €
3: Unverheiratet, gemeinsamer Hauptwohnsitz, zwei Kinder (6 und 9)Person A Ø 53.000 € (52.000/54.000) plus Person B Ø 33.000 € (31.000/35.000) = 86.000 €, Stufe 85.001 bis 90.000 €4.000 €2.500 €
4: Paar, Tochter wird um den Zulassungstag 18Ø 46.000 € plus Ø 36.000 € = 82.000 €, Stufe 80.001 bis 85.000 €; nur förderfähig, wenn die Tochter bei Erstzulassung noch 17 ist3.500 € mit Kind, sonst nicht förderfähig2.000 € mit Kind, sonst nicht förderfähig

Quellen: [1], [2], [3]

Antrag ohne Fehler: erst zulassen, dann binnen zwölf Monaten beantragen

Der Antrag ist erst möglich, wenn das Auto auf dich zugelassen ist. Danach hast du zwölf Monate Zeit; maßgeblich ist laut BAFA das Zulassungsdatum, nicht das Datum des Kauf- oder Leasingvertrags. Eine Zulassung im Januar 2026 muss also spätestens im Januar 2027 beantragt sein (eigene Ableitung). Bearbeitet wird in der Reihenfolge, in der Anträge vollständig eingehen; unvollständige Anträge kann das BAFA laut Richtlinie nicht bearbeiten.

Beantragt wird ausschließlich online über foerderzentrale.gov.de. Du brauchst ein BundID-Konto mit Online-Ausweis oder mit ELSTER-Zertifikat; ein Konto nur mit Benutzername und Passwort reicht nicht. Hochgeladen werden PDF-Dateien mit höchstens 5 MB je Dokument: die Steuerbescheide, bei Kindern ein Kindergeldnachweis oder eine erweiterte Meldebescheinigung mit Geburtsdatum, bei Plug-in-Hybriden über 60 g/km die CoC. Fremdsprachige Unterlagen brauchen eine Übersetzung durch einen beeidigten oder staatlich geprüften Übersetzer.

Ein Autohaus oder eine andere Person darf den Antrag mit deiner Vollmacht stellen; die Vollmacht wird hochgeladen. Als Auszahlungskonto muss trotzdem dein eigenes Konto als Halter angegeben werden. Aus dem Steuerbescheid braucht das BAFA nur Adressat, Steuer-ID, Datum, Steuerjahr und das zu versteuernde Einkommen; den Rest darfst du auf einer Kopie schwärzen. Den Stand siehst du im Portal unter „Meine Förderungen“. Ausgezahlt wird laut BAFA innerhalb weniger Wochen nach dem Zuwendungsbescheid; eine verbindliche Bearbeitungszeit nennt das Amt nicht.

Quellen: [1], [3], [7]

36 Monate Haltedauer – auch beim Leasing

Das geförderte Auto muss mindestens 36 Monate auf dich in Deutschland zugelassen bleiben und darf in dieser Zeit nicht ins Betriebsvermögen wandern. Das BAFA prüft das über eine Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts. Verkaufst du früher oder meldest ab, musst du das unverzüglich anzeigen; das BAFA entscheidet dann nach Ermessen über eine anteilige oder vollständige Rückforderung. Bei Totalschaden oder Diebstahl gilt laut BAFA dasselbe Verfahren.

Beim Leasing ist das die wichtigste Falle. Auf die Frage nach einem 24-Monats-Vertrag antwortet das BAFA ausdrücklich: Das Auto muss trotzdem 36 Monate durchgehend auf dich zugelassen bleiben. Gibst du es nach 24 Monaten zurück, fehlen zwölf Monate, und das BAFA entscheidet über eine anteilige oder vollständige Rückforderung. Kläre deshalb vor der Unterschrift schriftlich, ob und zu welchen Bedingungen der Leasinggeber eine Verlängerung oder Übernahme anbietet, oder wähle gleich mindestens 36 Monate Laufzeit. Und achte darauf, dass du selbst als Halter in der Zulassungsbescheinigung stehst. Wie du Rate, Sonderzahlung und Rückgabe beim Leasing insgesamt prüfst, erklärt „E-Auto leasen 2026: Worauf du bei Rate, Förderung und Rückgabe achten musst“.

Wird der Kauf- oder Leasingvertrag rückabgewickelt, fordert das BAFA die Förderung vollständig mit Zinsen zurück. Ausnahme: eine Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistung, wenn du innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzauto zulässt; die Haltedauer verlängert sich dann um die Lücke. Alle Unterlagen musst du mindestens fünf Jahre aufbewahren. Planst du innerhalb von drei Jahren einen Umzug ins Ausland, kläre das vorher: Das BAFA verweist dazu nur auf die Pflicht, das Auto 36 Monate in Deutschland zugelassen zu lassen.

Quellen: [1], [2], [3]

Budget und Zwischenstand: Es gibt keinen Rechtsanspruch

Laut BAFA stehen für 2026 bis 2029 insgesamt drei Milliarden Euro bereit, nach Schätzung genug für rund 800.000 Fahrzeuge. Das Geld kommt aus dem Klima- und Transformationsfonds, die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2029. Einen Rechtsanspruch gibt es ausdrücklich nicht: Sind die Mittel ausgeschöpft, werden keine weiteren Zuschüsse bewilligt, und das BAFA darf einen Förderstopp aussprechen.

Der jüngste BAFA-Zwischenbericht mit Stand 1. Oktober 2026 zählt 97.790 Bewilligungen und 432 Millionen Euro ausgezahlte Mittel. 89.594 Bewilligungen entfielen auf reine E-Autos, 8.196 auf Plug-in-Hybride; Kauf (49.328) und Leasing (48.462) liegen fast gleichauf. Mehr als die Hälfte der Bewilligungen, 51.209, ging an Haushalte bis 45.000 Euro. Am 5. Oktober 2026 meldete das Bundesumweltministerium, Anfang Oktober sei die Marke von 100.000 Bewilligungen erreicht worden. Laut Ministerium veröffentlicht das BAFA zu Beginn jedes Monats einen neuen Zwischenbericht; die jeweils aktuellen Zahlen verlinkt das Amt auf seiner Seite zu den Fördervoraussetzungen.

Eigene Einordnung: Die 97.790 Bewilligungen entsprechen rund 12 Prozent der geschätzten 800.000 Fahrzeuge. Wie viel Geld bereits fest zugesagt ist, weist die Statistik nicht aus, und einen offiziellen Termin für das Ende der Mittel gibt es nicht. Offen ist auch, ob später Vorgaben zur Produktion in der EU hinzukommen; laut BAFA hat der dazu diskutierte EU-Entwurf derzeit keine Auswirkungen, und Änderungen würden vorher veröffentlicht.

Quellen: [1], [2], [3], [4], [5], [6]

Kfz-Steuer: frei nur für reine E-Autos und höchstens bis Ende 2035

Unabhängig vom Zuschuss sind reine Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden. Diese Frist hat das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 2025 verlängert; es gilt seit 1. Januar 2026. Die Befreiung läuft zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2035. Beantragen musst du sie laut Zoll nicht.

Für ein 2026 zugelassenes E-Auto heißt das: höchstens zehn Jahre, und jeder spätere Zulassungstag verkürzt die Befreiung. Bei einer Zulassung am 1. November 2026 bleiben neun Jahre und zwei Monate (eigene Rechnung). Danach ermäßigt sich die gewichtsbezogene Steuer laut Zoll um 50 Prozent. Läuft die Befreiung bei einem Halterwechsel noch, geht der Rest auf den neuen Halter über. Was nach dem Ende der Befreiung an Steuer anfällt, rechnet „Kfz-Steuer fürs Elektroauto 2026: Befreiung bis 2035 und was danach anfällt“ vor.

Plug-in-Hybride und Autos mit Range Extender sind laut Zoll nicht steuerbegünstigt, obwohl sie unter Bedingungen die Kaufförderung bekommen können. Was das für dein Modell bedeutet, kannst du mit dem Kfz-Steuerrechner von ev.guru durchrechnen.

Quellen: [8], [9], [10], [11]

Vor der Unterschrift: deine Checkliste

Die meisten Probleme entstehen nicht im Antragsportal, sondern schon beim Kauf- oder Leasingvertrag. Diese Punkte solltest du klären, bevor du unterschreibst:

  1. Einkommen prüfen: die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller beitragenden Personen heraussuchen, je Person den Durchschnitt bilden, addieren und die Stufe ablesen. Fehlt ein Bescheid, die Steuererklärung jetzt abgeben.
  2. Kinder prüfen: Lebt das Kind bei dir, besteht Kindergeldanspruch, und ist es am geplanten Zulassungstag noch unter 18? Kindergeldnachweis oder erweiterte Meldebescheinigung bereitlegen.
  3. Auto prüfen: echtes Neufahrzeug ohne vorherige Zulassung, also keine Tageszulassung und kein Vorführwagen; Zulassung privat und auf dich als Halter.
  4. Bei Plug-in-Hybrid oder Range Extender: CoC-Werte genau dieser Ausstattung zeigen lassen (Feld 49.4 höchstens 60 g/km oder Feld 49.5 EAER city mindestens 80 km) und sicherstellen, dass die Zulassung vor dem 1. Juli 2027 erfolgt.
  5. Leasing: Laufzeit mit den 36 Monaten Haltedauer abgleichen und Verlängerung oder Übernahme schriftlich klären.
  6. Händlerversprechen einordnen: Ein Preis „inklusive Förderung“ ist keine Bewilligung. Klären, ob der Preis von der Förderung abhängt und was gilt, wenn das BAFA ablehnt oder einen Förderstopp verhängt.
  7. BundID mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat einrichten oder eine Vollmacht vorbereiten; als Auszahlungskonto das eigene Konto angeben.
  8. Frist notieren: spätestens zwölf Monate nach der Zulassung beantragen und alle Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.

Quellen: [1], [3]

Unsere Einordnung: erst das passende Auto, dann die Förderung

Bis zu 6.000 Euro sind viel Geld, aber kein Grund für ein Auto, das du nicht brauchst oder dir ohne Zuschuss nicht leisten kannst. Vergleiche den vollständigen Preis mit Überführung und Zulassung beziehungsweise alle Leasingraten samt Sonderzahlung, einmal mit und einmal ohne Förderung. So siehst du, ob das Angebot auch dann noch passt, wenn der Zuschuss ausbleibt.

Rabatte von Herstellern oder Händlern regeln weder die Richtlinie noch die BAFA-FAQ. Ob ein Angebot zusätzlich zur staatlichen Förderung einen Nachlass enthält, musst du deshalb im Vertrag selbst nachlesen; eine Werbeaussage dazu ist keine amtliche Zusage. Wir haben kein Fahrzeug getestet und empfehlen kein bestimmtes Modell.

Zur Gesamtrechnung gehören auch die laufenden Kosten. Mit dem Ladekostenrechner von ev.guru schätzt du die Stromkosten, mit dem Wallbox-Berater die Ladelösung zu Hause und mit dem Kfz-Steuerrechner die Kfz-Steuer.

Quellen: [1], [3]

Quellen & weiterführende Informationen

  1. BMUKN: Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung) vom 19. Mai 2026, BAnz AT 19.06.2026 B3 ↗
  2. BAFA: E-Auto-Förderung 2026 – Fördervoraussetzungen ↗
  3. BAFA: E-Auto-Förderung 2026 – Häufige Fragen ↗
  4. BAFA: E-Auto-Förderung – Digitale Antragstellung ab jetzt möglich (19. Mai 2026) ↗
  5. BAFA: Zwischenbericht zur E-Auto-Förderung, Stand 1. Oktober 2026 (PDF) ↗
  6. BMUKN: E-Auto-Förderung erreicht Marke von 100.000 Bewilligungen, Pressemitteilung Nr. 124/26 (5. Oktober 2026) ↗
  7. Förderzentrale Deutschland: E-Auto-Förderung des Bundesumweltministeriums (Antrag und BundID) ↗
  8. § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz: Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ↗
  9. Zoll: Kraftfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge ↗
  10. Zoll: Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (Fachmeldung vom 9. Januar 2026) ↗
  11. BGBl. 2025 I Nr. 342: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 2025 ↗

Prüfe aktuelle Bedingungen und Details vor deiner Entscheidung bei den verlinkten Quellen.

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