Kurz beantwortet: Wie lange ist dein E-Auto von der Kfz-Steuer befreit?
Ein reines Elektroauto zahlt in Deutschland keine Kfz-Steuer, wenn es zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wird. Die Befreiung gilt zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2035. So steht es in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz, geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Ein Antrag ist laut Zoll nicht nötig.
Für ein Auto, das du im November 2026 zulässt, heißt das: steuerfrei bis Ende 2035, also gut neun Jahre (eigene Rechnung). Danach zahlt es eine Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die das Gesetz für Elektroautos um 50 Prozent ermäßigt. Für typische E-Autos von 2.050 bis 2.650 kg sind das nach heutigem Recht 62 bis 80 Euro im Jahr (eigene Rechnung, Rechenweg unten). Plug-in-Hybride und Autos mit Range Extender sind nicht befreit und zahlen nach Hubraum und CO2-Wert.
Dieser Ratgeber gilt für Deutschland, Rechtsstand 31. Oktober 2026. Gelesen haben wir den Gesetzestext, das Bundesgesetzblatt, die Bundestagsdrucksachen und die Vorgänge in der Datenbank DIP des Bundestags, die Seiten von Zoll, Bundesfinanzministerium und ADAC sowie Datenblätter von Volkswagen und Škoda. Wir trennen Gesetz und Behördenangabe, Herstellerdaten und unsere eigene Rechnung. Das ist keine Steuerberatung; verbindlich ist dein Steuerbescheid.
- Befreit
- reine Elektroautos, auch mit Brennstoffzelle; Erstzulassung 18.5.2011 bis 31.12.2030 (§ 3d Abs. 1 KraftStG)
- Dauer
- zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035
- Erstzulassung im November 2026
- befreit bis 31.12.2035, gut neun Jahre (eigene Rechnung)
- Danach
- Steuer nach zulässigem Gesamtgewicht, um 50 % ermäßigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KraftStG)
- Beispiele nach der Befreiung
- 62 bis 80 € im Jahr bei 2.050 bis 2.650 kg (eigene Rechnung)
- Plug-in-Hybrid, Range Extender
- nicht befreit; Hubraum plus CO2-Anteil (Zoll)
- Antrag
- nicht nötig, der Zoll gewährt Befreiung und Ermäßigung automatisch
- Rechtsstand
- KraftStG, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342)
Was § 3d regelt und was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Bis Ende 2025 galt: befreit nur bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2025, und die Befreiung endete spätestens am 31. Dezember 2030. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 342 vom 22. Dezember 2025) hat beide Daten um fünf Jahre verschoben. Der Bundestag beschloss den Regierungsentwurf (Drucksache 21/2672) am 4. Dezember 2025, der Bundesrat rief am 19. Dezember 2025 den Vermittlungsausschuss nicht an. In DIP steht der Vorgang auf „Verkündet“, Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll die Grenze 2035 „einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung“ geben und das Steueraufkommen stabil halten. Je später du ein E-Auto erstmals zulässt, desto kürzer ist die Befreiung. Ein am 31. Dezember 2030 zugelassenes Auto wäre laut Entwurf „noch fünf Jahre“ befreit. Ab einer Erstzulassung 2031 gibt es nach heutigem Recht keine Befreiung mehr, wohl aber die dauerhafte Ermäßigung um 50 Prozent; § 9 Abs. 2 nennt dafür kein Enddatum (eigene Einordnung).
Auch ältere E-Autos profitieren. Wer zwischen 2021 und 2025 zugelassen hat, bekam bisher nicht die vollen zehn Jahre, weil 2030 Schluss war. Laut Zoll erhalten diese Halter im Laufe des Jahres 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid, ohne Antrag. Die Bundesregierung rechnete mit rund 1,7 Millionen solcher Änderungsbescheide. Ein Beispiel: Erstzulassung am 15. März 2021, bisher befreit bis 31. Dezember 2030, jetzt bis 14. März 2031 (eigene Rechnung).
Ein Widerspruch zur Einordnung: Der ADAC schreibt am 13. August 2026, ein Anfang 2026 zugelassenes E-Auto sei „für neun Jahre steuerfrei“. Nach dem Gesetzestext sind es bei Zulassung im Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2035 knapp zehn Jahre. Die Tabelle zeigt, wie sich das Datum der Erstzulassung auswirkt.
| Erstzulassung | Steuerfrei bis | Dauer der Befreiung |
|---|---|---|
| 15. März 2021 | 14. März 2031 (bis Ende 2025: 31. Dezember 2030) | volle zehn Jahre |
| 1. Januar 2026 | 31. Dezember 2035 | volle zehn Jahre |
| 1. November 2026 | 31. Dezember 2035 | neun Jahre und zwei Monate |
| 31. Dezember 2030 | 31. Dezember 2035 | fünf Jahre (so auch die Gesetzesbegründung) |
| ab 1. Januar 2031 | keine Befreiung nach heutigem Recht | sofort ermäßigte Gewichtssteuer |
Nach der Befreiung: So rechnet der Zoll die Steuer nach Gewicht
Für Pkw mit Verbrennungsmotor zählen Hubraum und CO2. Elektroautos nimmt § 8 KraftStG davon ausdrücklich aus, für sie gilt das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht. Bis 3.500 kg greifen die Sätze aus § 9 Abs. 1 Nr. 3: 11,25 Euro je angefangene 200 kg für die ersten 2.000 kg, 12,02 Euro je angefangene 200 kg von 2.000 bis 3.000 kg und 12,78 Euro darüber bis 3.500 kg. Laut Zoll sind das dieselben Sätze wie für Nutzfahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge ermäßigt § 9 Abs. 2 den Betrag um 50 Prozent; der ADAC rechnet deshalb mit 5,625, 6,01 und 6,39 Euro je 200 kg.
Wichtig ist, welches Gewicht du einsetzt. Es ist nicht das Leergewicht, sondern das zulässige Gesamtgewicht aus Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I, so steht es beim Zoll und im Rechner des Bundesfinanzministeriums. Das Gewicht wird auf die Stufen aufgeteilt. Der Zoll rechnet für 2.600 kg vor: zehnmal 11,25 Euro für die ersten 2.000 kg, dreimal 12,02 Euro für die restlichen 600 kg, zusammen 148,56 Euro. Für ein Elektroauto halbierst du das und rundest nach § 11 Abs. 5 auf volle Euro ab: 74 Euro im Jahr (eigene Rechnung).
Wie groß der Unterschied ist, zeigt der ID.3 Neo mit 58 kWh in der Ausstattung Life. Mit seinem Leergewicht von 1.888 kg kämst du auf 56 Euro, mit dem zulässigen Gesamtgewicht von 2.310 kg sind es 68 Euro (eigene Rechnung). Ein E-Pkw mit dem Höchstwert von 3.500 kg käme auf 105 Euro. Über 3.500 kg gelten die Sätze aus § 9 Abs. 1 Nr. 4; die Ermäßigung nach § 9 Abs. 2 bezieht sich dort auf Buchstabe a. Das betrifft kaum Pkw, kläre so einen Fall mit dem Zoll.
Weil die Jahressteuer eines E-Autos weit unter 500 Euro liegt, zahlst du sie jährlich im Voraus. Halbjährlich darf nach § 11 Abs. 2 nur zahlen, wessen Jahressteuer über 500 Euro liegt, vierteljährlich erst ab über 1.000 Euro, jeweils mit Aufschlag.
- Bemessungsgrundlage
- verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, Feld F.2 (§ 8 Nr. 2 KraftStG, Zoll)
- Satz bis 2.000 kg
- 11,25 € je angefangene 200 kg, für E-Autos die Hälfte
- Satz über 2.000 bis 3.000 kg
- 12,02 € je angefangene 200 kg, für E-Autos die Hälfte
- Satz über 3.000 bis 3.500 kg
- 12,78 € je angefangene 200 kg, für E-Autos die Hälfte
- Rundung
- auf volle Euro nach unten (§ 11 Abs. 5)
- Zahlweise
- jährlich im Voraus; halbjährlich erst bei mehr als 500 € Jahressteuer (§ 11 Abs. 2)
Eigene Rechnung: Epiq, ID.3, Model Y und Enyaq nach der Befreiung
Die Tabelle rechnet vier aktuelle Modelle mit dem zulässigen Gesamtgewicht laut Hersteller. Volkswagen und Škoda nennen die Werte auf ihren deutschen Seiten und Datenblättern. Die deutsche Tesla-Seite war für uns nicht abrufbar; den Wert für das Model Y haben wir aus dem ADAC-Autokatalog übernommen, der ihn als Herstellerangabe führt. Der ADAC nennt dort auch selbst eine Kfz-Steuer ohne Befreiung von 74 Euro, unsere Rechnung kommt auf denselben Betrag.
Die Beträge fallen erst nach dem Ende der Befreiung an, bei einer Erstzulassung ab 2026 also ab 1. Januar 2036. Sie gelten für die heutigen Steuersätze; ob die bis dahin gleich bleiben, weiß niemand. Ausstattung und Variante können das Gesamtgewicht verändern, verbindlich ist der Wert in deinem Fahrzeugschein. Je nach Variante liegen die Modelle auch in einer anderen Stufe: Der ID.3 Neo mit 79-kWh-Akku hat 2.430 kg und käme auf 74 Euro, der Enyaq 60 mit 2.600 kg ebenfalls auf 74 Euro (eigene Rechnung).
| Modell und Quelle | Zulässiges Gesamtgewicht | Rechenweg | Jahressteuer nach der Befreiung |
|---|---|---|---|
| Škoda Epiq 40 (Datenblatt Modelljahr 2027) | 2.050 kg | 10 × 11,25 € + 1 × 12,02 € = 124,52 €; halbiert 62,26 € | 62 € |
| VW ID.3 Neo 58 kWh Life (volkswagen.de) | 2.310 kg | 10 × 11,25 € + 2 × 12,02 € = 136,54 €; halbiert 68,27 € | 68 € |
| Tesla Model Y ab 10/25, Hinterradantrieb, 220 kW (ADAC-Autokatalog) | 2.416 kg | 10 × 11,25 € + 3 × 12,02 € = 148,56 €; halbiert 74,28 € | 74 € (ADAC: 74 €) |
| Škoda Enyaq 85 (Datenblatt Modelljahr 2027) | 2.650 kg | 10 × 11,25 € + 4 × 12,02 € = 160,58 €; halbiert 80,29 € | 80 € |
| Zum Vergleich: ID.3 Neo mit Leergewicht gerechnet (falsch) | 1.888 kg Leergewicht | 10 × 11,25 € = 112,50 €; halbiert 56,25 € | 56 €, zu niedrig |
Elektroauto, Benziner, Diesel, Plug-in-Hybrid: Kfz-Steuer im Vergleich
Für Pkw mit Erstzulassung ab 2021 setzt sich die Steuer aus zwei Teilen zusammen: 2 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum beim Benziner, 9,50 Euro beim Diesel. Dazu kommt ein CO2-Anteil für jedes Gramm über 95 g/km, gestaffelt: 2,00 Euro bis 115 g, 2,20 Euro bis 135 g, 2,50 Euro bis 155 g, 2,90 Euro bis 175 g, 3,40 Euro bis 195 g und 4,00 Euro darüber. Jeder Satz gilt nur für die Gramm in seiner Stufe.
Als Beispiel nehmen wir Škodas Kodiaq als Benziner, Diesel und Plug-in-Hybrid und das Elektro-SUV Enyaq, alle Modelljahr 2027. Kodiaq und Enyaq sind verschiedene Modelle; es geht hier nur um die Steuerlogik. Hubraum und CO2-Werte stammen aus Škodas Pressedatenblättern; Škoda nennt die CO2-Werte als Spanne je nach Ausstattung. Rechenweg für den Benziner mit 135 g/km: 15 × 2 Euro = 30 Euro Hubraum, dazu 20 g × 2,00 Euro = 40 Euro und 20 g × 2,20 Euro = 44 Euro, zusammen 114 Euro. Mit 148 g/km kommen 13 g × 2,50 Euro = 32,50 Euro hinzu: 146,50, abgerundet 146 Euro (eigene Rechnung).
Beim Diesel ist schon der Hubraumteil höher: 1.968 cm³ ergeben 20 angefangene 100 cm³, also 190 Euro. Mit 139 bis 151 g/km kommen 94 bis 124 Euro CO2-Anteil dazu. Der Plug-in-Hybrid liegt mit 35 bis 40 g/km unter 95 g/km und zahlt nur den Hubraumteil von 30 Euro. Wir setzen dafür den gewichteten kombinierten CO2-Wert ein, den Škoda nennt (eigene Einordnung); auch der ADAC weist für den Ford Kuga 2.5 Plug-in-Hybrid nur 50 Euro Kfz-Steuer aus. Verbindlich ist der Wert in Feld V.7 deines Fahrzeugscheins.
Unsere Einordnung: Über gut neun steuerfreie Jahre spart das Elektroauto bei heutigen Sätzen gegenüber diesem Benziner rund 1.030 bis 1.310 Euro, gegenüber dem Diesel rund 2.560 bis 2.830 Euro und gegenüber dem Plug-in-Hybrid 270 Euro (eigene Rechnung, neun volle Jahre). Das ist spürbar, aber selten kaufentscheidend. Wie Strom, Wartung und Wertverlust ins Gewicht fallen, zeigt „E-Auto oder Verbrenner 2026: Was kostet mehr? Energie, Steuer, Wartung im Vergleich“.
| Modell | Daten laut Škoda | Rechenweg | Kfz-Steuer pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Elektroauto: Enyaq 85, 210 kW | zulässiges Gesamtgewicht 2.650 kg | befreit bis 31.12.2035; danach 160,58 € × 50 % | 0 €, ab 2036 dann 80 € |
| Benziner: Kodiaq 1,5 TSI ACT mHEV DSG, 110 kW | 1.498 cm³; 135 bis 148 g CO2/km | 15 × 2 € = 30 € + CO2-Anteil 84,00 bis 116,50 € | 114 bis 146 € |
| Diesel: Kodiaq 2,0 TDI SCR DSG, 110 kW | 1.968 cm³; 139 bis 151 g CO2/km | 20 × 9,50 € = 190 € + CO2-Anteil 94,00 bis 124,00 € | 284 bis 314 € |
| Plug-in-Hybrid: Kodiaq iV 1,5 TSI PHEV DSG, 150 kW | 1.498 cm³; 35 bis 40 g CO2/km gewichtet kombiniert | 15 × 2 € = 30 €; unter 95 g/km kein CO2-Anteil | 30 € |
Plug-in-Hybrid, Range Extender, Brennstoffzelle: Was als Elektroauto zählt
Befreit ist nur, was § 9 Abs. 2 als Elektrofahrzeug definiert: ein Fahrzeug mit Antrieb „ausschließlich durch Elektromotoren“, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Laut Zoll gehören dazu auch Autos mit Wasserstoff-Brennstoffzelle.
Hybride mit zusätzlichem Verbrennungsmotor gelten laut Zoll nicht als Elektrofahrzeuge und sind nicht steuerbegünstigt. Das betrifft ausdrücklich auch Autos mit Verbrenner als Reichweitenverlängerer, also Range-Extender-Modelle. Sie zahlen wie Benziner nach Hubraum und CO2-Wert; wegen des niedrigen gewichteten CO2-Werts bleibt es bei Plug-in-Hybriden laut ADAC aber meist bei einer niedrigen Steuer. Was die Befreiung für elektrische Kastenwagen bedeutet, steht in „Elektro-Transporter 2026: E-Kastenwagen für Handwerk und Gewerbe im Vergleich“.
Eine frühere Sonderregel ist ausgelaufen: Pkw mit höchstens 95 g CO2/km und Erstzulassung vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024 bekamen nach § 10b jährlich 30 Euro erlassen, längstens bis 31. Dezember 2025. Seit 2026 zahlen auch diese Autos den vollen Betrag. Für die Kaufförderung gelten eigene Regeln, nachzulesen in „E-Auto-Förderung 2026: Wer bekommt wie viel und wie beantragst du sie richtig?“. Ob ein Plug-in-Hybrid für dich überhaupt passt, klärt „Plug-in-Hybrid oder Elektroauto 2026: Was passt besser zu dir?“.
Gebrauchtes E-Auto und Umrüstung: Die Befreiung hängt am Fahrzeug
Die Befreiung gibt es nach § 3d Abs. 2 für jedes Fahrzeug nur einmal. Läuft sie beim Halterwechsel noch, bekommt der neue Halter den Rest. Kaufst du 2028 einen Gebrauchten mit Erstzulassung am 1. Juni 2023, bleibt er bis 31. Mai 2033 steuerfrei (eigene Rechnung). Die Uhr beginnt also nicht neu. Prüfe vor dem Kauf das Datum in Feld B des Fahrzeugscheins.
Abmelden verlängert die Befreiung nicht. Nach § 3d Abs. 3 haben Zeiten der Außerbetriebsetzung und Zeiten außerhalb eines Saisonkennzeichens „keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung“; die zehn Jahre laufen also weiter (eigene Einordnung). Für den Verkäufer endet die Steuerpflicht laut Zoll mit dem Tag der Umschreibung auf den Käufer. Auch ein E-Kennzeichen ist keine Voraussetzung, § 3d nennt es nicht (eigene Einordnung). Was das E im Kennzeichen stattdessen bringt, steht in „E-Kennzeichen 2026: Vorteile, Kosten und was die Verlängerung des EmoG ändert“.
Sehr frühe Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis 17. Mai 2011 waren laut Zoll nur fünf Jahre befreit; ihre Befreiung ist längst abgelaufen (eigene Einordnung). Für Importfahrzeuge haben wir keine amtliche Aussage gefunden, ob ein ausländisches Erstzulassungsdatum genauso zählt. Frag in diesem Fall vor dem Kauf beim Zoll nach.
Auch umgerüstete Autos können befreit sein. Voraussetzung nach § 3d Abs. 4: Das Auto fuhr ursprünglich mit Benzin- oder Dieselmotor, wurde zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 zum reinen Elektroauto umgebaut, und für die verwendeten Teile gibt es eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach §§ 20, 22 StVZO. Die Befreiung beginnt laut Zoll an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde das feststellt, und gilt zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035.
Zoll, Bescheid, SEPA: So läuft die Kfz-Steuer praktisch
Zuständig ist der Zoll, nicht das Finanzamt: Seit 1. Juli 2014 setzen laut Zoll die Hauptzollämter die Kfz-Steuer fest und erheben sie. Die Zulassungsbehörde schickt die Fahrzeugdaten an die Zollverwaltung; daraus erkennt der Zoll laut eigener Angabe, ob ein begünstigtes Elektroauto vorliegt, und schickt automatisch einen Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Laut Zoll kommt der Bescheid in der Regel zwei Wochen nach der Zulassung. Er gilt unbefristet, du bekommst also nicht jedes Jahr einen neuen. Steuer zahlt nach § 7, auf wen das Auto zugelassen ist.
Für steuerpflichtige Autos verlangt die Zulassungsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat, der Zoll bucht dann jährlich im Voraus am Fälligkeitstag ab. Bei einer Befreiung nach § 3d wird laut Zoll auf das Mandat bei der Zulassung verzichtet. Endet die Befreiung, setzt der Zoll die Steuer neu fest (§ 12 Abs. 2); Höhe und Fälligkeit stehen dann im Bescheid. Hast du kein Mandat erteilt, kannst du es laut Zoll über das Zoll-Portal oder mit Formular 032021 beim Hauptzollamt nachreichen (eigene Empfehlung: rechtzeitig vor Ende der Befreiung).
Vorsicht vor Betrug: Laut Zoll kommen Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen per Brief oder im Zoll-Portal, nicht per E-Mail oder SMS, es sei denn, du hast im Einzelfall einer E-Mail zugestimmt. Der Zoll fordert dich nie per E-Mail oder SMS auf, für eine Zahlung oder Erstattung einem Link zu folgen; eine Ausnahme ist nur die Antwort auf deine eigene Anfrage an die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer. Die eigene Steuer prüfst du mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums, auf den der Zoll verweist; er nennt für E-Autos dieselbe Regel bis 31. Dezember 2035.
Für Firmenwagen enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz keine eigenen Regeln, es zahlt wie bei jedem Auto, auf wen es zugelassen ist (eigene Einordnung). Wie die private Nutzung eines E-Dienstwagens versteuert wird und was für Ladestrom gilt, ist eine Frage der Einkommensteuer; dazu steht alles in „E-Auto als Dienstwagen 2026: 0,25-%-Regel, Ladestrom zu Hause und Laden beim Arbeitgeber“.
Was politisch ansteht: Antrag, Evaluierung, Zollreform
Einen Gesetzentwurf, der die Befreiung oder die Steuersätze für E-Autos ändert, haben wir in der Bundestagsdatenbank DIP am 31. Oktober 2026 nicht gefunden (Suche nach Titel und Schlagwort Kraftfahrzeugsteuer, 21. Wahlperiode). Die Fraktion der AfD fordert in einem Antrag vom 13. Oktober 2026 (Drucksache 21/8557) unter anderem, die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge zu streichen. Der Bundestag hat ihn am 16. Oktober 2026 an die Ausschüsse überwiesen, Beratungsstand in DIP: „Überwiesen“. Ein Antrag ist kein Gesetzentwurf; ändern würde sich nur etwas, wenn ein Gesetz beschlossen wird.
Laut Begründung des Achten Änderungsgesetzes ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2026 zu evaluieren, unter anderem daraufhin, ob die Bemessungsgrundlagen noch passen. Einen veröffentlichten Bericht haben wir nicht gefunden. Außerdem liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf zur Neuordnung der Zollverwaltung vor (Drucksache 21/8282, Beratungsstand „Überwiesen“). Er ersetzt in § 12a KraftStG „Hauptzollamt“ durch „Zolldirektion“, laut Begründung eine redaktionelle Folgeänderung; an Befreiung und Steuersätzen ändert er nichts.
Checkliste und dein nächster Schritt
Mit wenigen Angaben aus dem Fahrzeugschein kannst du deine Kfz-Steuer selbst prüfen: Erstzulassung (Feld B), zulässiges Gesamtgewicht (F.2) und bei Verbrennern und Hybriden Hubraum (P.1) und CO2-Wert (V.7). Vergleiche das Ergebnis mit deinem Bescheid und melde Abweichungen dem Hauptzollamt.
Dein nächster Schritt: Rechne mit dem Kfz-Steuerrechner von ev.guru aus, wann die Befreiung deines Autos endet und was danach anfällt; er bildet den Rechtsstand nach dem Achten Änderungsgesetz ab. Für die laufenden Kosten im Alltag setzt du im Ladekostenrechner deine Kilometer und deinen Strompreis ein.
- Feld B im Fahrzeugschein lesen: Erstzulassung bis 31.12.2030? Dann ist ein reines E-Auto zehn Jahre befreit, längstens bis 31.12.2035.
- Ende der Befreiung ausrechnen: Erstzulassung plus zehn Jahre, aber nie später als 31.12.2035.
- Erstzulassung 2021 bis 2025: Laut Zoll kommt im Laufe des Jahres 2026 automatisch ein geänderter Bescheid mit dem neuen Enddatum. Fehlt er Anfang 2027 noch, beim Hauptzollamt nachfragen.
- Steuer danach schätzen: zulässiges Gesamtgewicht aus F.2 in 200-kg-Stufen aufteilen (11,25 € bis 2.000 kg, 12,02 € bis 3.000 kg), halbieren, abrunden.
- Gebrauchtkauf: Restlaufzeit der Befreiung aus Feld B berechnen; bei Importfahrzeugen vorher beim Zoll nachfragen.
- Plug-in-Hybrid oder Range Extender: keine Befreiung, Steuer aus Hubraum (P.1) und CO2-Wert (V.7) berechnen.
- SEPA-Mandat: Bei befreitem E-Auto rechtzeitig vor Ende der Befreiung über das Zoll-Portal oder Formular 032021 erteilen.
- Keinem Zahlungs- oder Erstattungslink aus E-Mail oder SMS zur Kfz-Steuer folgen: Bescheide kommen laut Zoll per Brief oder über das Zoll-Portal.
Quellen & weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet: § 3d KraftStG – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (Fassung ab 1. Januar 2026) ↗
- Gesetze im Internet: § 9 KraftStG – Steuersatz ↗
- Gesetze im Internet: § 8 KraftStG – Bemessungsgrundlage ↗
- Gesetze im Internet: § 11 KraftStG – Entrichtungszeiträume ↗
- Gesetze im Internet: § 12 KraftStG – Steuerfestsetzung ↗
- Gesetze im Internet: § 13 KraftStG – Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung ↗
- Gesetze im Internet: § 7 KraftStG – Steuerschuldner ↗
- Gesetze im Internet: § 10b KraftStG – Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen ↗
- Gesetze im Internet: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002, Gesamtausgabe (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342) ↗
- Bundesgesetzblatt: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342 vom 22. Dezember 2025 ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2672, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. November 2025, PDF) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3109, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (3. Dezember 2025, PDF) ↗
- DIP Bundestag: Vorgang 327000, Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Beratungsstand „Verkündet“) ↗
- Zoll: Informationen zur Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (Fachmeldung vom 9. Januar 2026) ↗
- Zoll: Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge (Fachthemen) ↗
- Zoll: Steuerhöhe (Fachthemen, Pkw und Elektrofahrzeuge) ↗
- Zoll: Berechnung der Jahressteuer nach den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen ↗
- Zoll: Steuervergünstigungen (Privatpersonen, Hybride, Range Extender, emissionsreduzierte Pkw) ↗
- Zoll: Zahlung der Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) ↗
- Zoll: Fragen und Antworten zur Kraftfahrzeugsteuer ↗
- Zoll: Warnhinweis Betrugsversuche (Kraftfahrzeugsteuer) ↗
- Zoll: Beginn und Ende der Steuerpflicht ↗
- Bundesministerium der Finanzen: Kfz-Steuer-Rechner ↗
- ADAC: Kfz-Steuer: Das gilt 2026 und darüber hinaus für E-Autos (13. August 2026) ↗
- Volkswagen Deutschland: Der neue ID.3 Neo – Technische Daten (Gewichte) ↗
- ADAC Autokatalog: Tesla Model Y (ab 10/25), Herstellerangaben und Kfz-Steuer ohne Befreiung ↗
- Škoda Auto Deutschland (Presse): Enyaq Modelljahr 2027 – technische Daten, Stand 7. September 2026 (PDF) ↗
- Škoda Auto Deutschland (Presse): Epiq Modelljahr 2027 – technische Daten, Stand 26. September 2026 (PDF) ↗
- Škoda Auto Deutschland (Presse): Kodiaq Modelljahr 2027 – technische Daten, Stand 27. Oktober 2026 (PDF) ↗
- Škoda Auto Deutschland (Presse): Kodiaq iV Modelljahr 2027 – technische Daten, Stand 7. September 2026 (PDF) ↗
- DIP Bundestag: Vorgang 340391, Antrag der AfD-Fraktion „Technologieoffenheit im Verkehrssektor gewährleisten – Privilegierung der Elektromobilität beenden“ (Beratungsstand „Überwiesen“) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8557, Antrag der Fraktion der AfD (13. Oktober 2026, PDF) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8282, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Zollverwaltung (30. September 2026, PDF) ↗
- DIP Bundestag: Vorgang 338348, Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Beratungsstand „Überwiesen“) ↗
- Zoll: Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung ↗
Prüfe aktuelle Bedingungen und Details vor deiner Entscheidung bei den verlinkten Quellen.



