Kurz beantwortet: Brauchst du das E-Kennzeichen, und bleibt es nach 2026?
Das E-Kennzeichen ist freiwillig. Die Zulassungsstelle teilt es „auf Antrag“ zu (§ 11 Abs. 1 FZV); das „E“ hinter der Erkennungsnummer zeigt, dass dein Auto ein Elektrofahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) ist. Für die Kfz-Steuerbefreiung brauchst du es nicht: § 3d KraftStG nennt als Voraussetzung das Elektrofahrzeug und die Erstzulassung bis Ende 2030, kein Kennzeichen. Nützlich ist das E dort, wo Länder und Kommunen auf Grundlage des EmoG Vorteile gewähren, etwa kostenloses Parken.
Das geltende EmoG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft (§ 8 Abs. 2 EmoG). Ab dann wäre auch § 11 FZV, die Grundlage des E-Kennzeichens, nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV). Die Bundesregierung will das Gesetz deshalb verlängern. Laut Bundestag stimmt das Parlament am Donnerstag, 5. November 2026, über den Gesetzentwurf ab (Drucksache 21/7872). Danach muss der Bundesrat zustimmen; in Kraft träte das Gesetz am Tag nach der Verkündung.
Nach dem Entwurf blieben die Vorteile bis Ende 2035 möglich. Plug-in-Hybride müssten dafür innerorts mindestens 80 km elektrisch fahren statt bisher 40 km, alternativ höchstens 50 g CO2 je km ausstoßen. Ob und in welcher Fassung das Gesetz rechtzeitig kommt, ist am 2. November 2026 offen. Wir aktualisieren diesen Ratgeber nach der Abstimmung.
- Pflicht?
- Nein, Zuteilung nur auf Antrag (§ 11 Abs. 1 FZV)
- Kfz-Steuerbefreiung
- Unabhängig vom Kennzeichen: § 3d KraftStG, Erstzulassung bis 31.12.2030, längstens bis 31.12.2035
- Geltendes EmoG
- Tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 8 Abs. 2)
- Gesetzentwurf 21/7872
- Vorteile bis 31.12.2035; Bundestag stimmt am 05.11.2026 ab, danach Bundesrat
- Gebühr (Beispiel Landratsamt München)
- Neuzuteilung ab 27,00 €, dazu neue Schilder
- Vorteil (Beispiele)
- Bayern: erste drei Stunden an gebührenpflichtigen Parkplätzen frei; Hamburg: kostenlos bis zur Höchstparkzeit
Was das E-Kennzeichen heute bringt, und wo nicht
Das EmoG selbst verschenkt nichts. Es erlaubt Behörden, Elektrofahrzeuge zu bevorrechtigen: beim Parken auf öffentlichen Straßen, auf Straßen für besondere Zwecke wie Busspuren, durch Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen und bei Parkgebühren (§ 3 Abs. 4 EmoG). Ob es diese Vorteile gibt, entscheiden Länder und Kommunen. Wo das der Fall ist, weiß selbst der Bund nicht genau: Inwieweit die Bevorrechtigungen „aktuell durch welche Kommunen angewendet werden, ist nicht bekannt“, schreibt die Kurz-Evaluierung des Verkehrsministeriums vom April 2025.
Bayern regelt es landesweit in § 10 der Zuständigkeitsverordnung: Gekennzeichnete Elektrofahrzeuge sind „in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe“ von Parkgebühren befreit; für Plug-in-Hybride gelten die EmoG-Kriterien. In Hamburg parken Elektroautos mit E-Kennzeichen laut Stadt an allen Parkscheinautomaten bis zur Höchstparkzeit kostenlos, mit Parkscheibe. In zwei Quartiersparkgebieten läuft seit 7. Juli 2026 ein Pilotprojekt, dort gibst du das Kennzeichen in der App oder am Automaten ein. Stuttgart hat die Befreiung dagegen zum 1. Januar 2023 beendet; dort zahlst du auch mit E-Kennzeichen am Automaten.
An Ladesäulen kommt es auf das Schild an. Ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt nur für Fahrzeuge, die nach § 11 FZV gekennzeichnet sind (§ 39 Abs. 10 StVO), also mit E-Kennzeichen oder E-Plakette. Laut Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt eine solche Beschilderung die Ladestation auf Elektrofahrzeuge mit Kennzeichnung; andere gebräuchliche Schilder setzen keine voraus. Ein E-Auto ohne „E“ darf an einer Säule mit Sinnbild-Schild also nicht parken, auch wenn es lädt (eigene Einordnung). Wie lange du stehen darfst, steht ebenfalls auf dem Schild. Welche Schilder was bedeuten, was Falschparken kostet und wann abgeschleppt wird, steht in „Parken an der Ladesäule 2026: Bußgeld, Abschleppen und was die Schilder bedeuten“.
Verbreitet ist das E trotzdem: Laut Kurz-Evaluierung hatten nach KBA-Daten vom 1. Juli 2024 1.385.570 von 1.528.150 reinen Elektro-Pkw ein E-Kennzeichen, fast 91 Prozent. Bei Plug-in-Hybriden waren es knapp 81 Prozent. Wo du in Deutschland noch gratis lädst, steht in „Kostenlos laden 2026: Wo E-Autos in Deutschland noch gratis Strom bekommen“. Wie viele Elektroautos heute insgesamt zugelassen sind, zeigt „Elektroautos in Deutschland 2026: Bestand nach Bundesland, Marke und Ladepunkt“.
Die EmoG-Novelle: geltendes Recht und Gesetzentwurf im Vergleich
Ohne Neuregelung träte das EmoG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. E-Kennzeichen und E-Plakette wären ab dann nicht mehr vorgesehen (§ 79 Abs. 9 FZV), und die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung zur Bevorrechtigung würden laut Gesetzentwurf zum selben Datum auslaufen. Der Entwurf vom 7. September 2026 soll das verhindern.
Der Kern: Vorteile beim Halten und Parken, auf Sonderspuren, bei Zufahrtsbeschränkungen und bei Parkgebühren blieben bis 31. Dezember 2035 möglich (§ 5 neu). Neu käme hinzu, dass Kommunen Gebühren für Bewohnerparkausweise ermäßigen oder erlassen dürfen, verpflichtet sind sie dazu nicht. Das Parken an Ladestationen würde eine eigene Bevorrechtigung: unbefristet, unabhängig von den Plug-in-Hybrid-Kriterien, und eine Kennzeichnung „kann“ dafür vorgeschrieben werden.
Vorsicht bei Schlagzeilen wie „Laden ohne E-Kennzeichen“: Der Entwurf schafft dafür nur die Ermächtigung. Wie Ladeplätze künftig beschildert werden, bleibt laut Begründung einem „gesonderten Verordnungsgebungsverfahren“ zur StVO überlassen. Bis dahin gilt das Schild vor Ort.
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen. Er begrüßt die Verlängerung, will aber das ganze Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft treten lassen, also auch die Regel für Ladeplätze. Die Bundesregierung hat dem zugestimmt. Zur Abstimmung legt der Verkehrsausschuss eine Beschlussempfehlung vor; auf der Bundestagsseite war sie am 2. November 2026 noch nicht verlinkt.
| Punkt | Geltendes EmoG | Gesetzentwurf 21/7872 | Stand und offene Punkte |
|---|---|---|---|
| Geltungsdauer | Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft | Vorteile nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 bis 31.12.2035; Parken an Ladestationen unbefristet | Bundesrat: ganzes Gesetz bis 31.12.2035, Bundesregierung stimmt zu |
| Fahrzeuge | Pkw (M1), leichte Nutzfahrzeuge (N1), N2 mit Führerschein Klasse B; L3e, L4e, L5e, L7e | Alle Klassen M und N, also auch Busse und Lkw; reine Elektro-L-Fahrzeuge L3e bis L7e einschließlich L6e | L6e ohne Zulassung: Plakette mit Versicherungskennzeichen |
| Plug-in-Hybride (Pkw, N1) | Höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 40 km rein elektrisch | Höchstens 50 g/km gewichtet kombiniert (CoC Nr. 49.4) oder mindestens 80 km elektrisch innerorts (CoC Nr. 49.5) | Keine ausdrückliche Übergangsregel für den Bestand |
| Parken an Ladestationen | Teil der allgemeinen Parkbevorrechtigung, nur mit Kennzeichnung | Eigene Bevorrechtigung, auch ohne Plug-in-Hybrid-Kriterien; Kennzeichnung kann vorgeschrieben werden | Beschilderung regelt später eine StVO-Änderung |
| Bewohnerparken | Nicht ausdrücklich geregelt | Gebühren für Bewohnerparkausweise ermäßigen oder erlassen | Entscheidung der Kommune, keine Pflicht |
| Kennzeichnung | E-Kennzeichen; E-Plakette für Fahrzeuge aus dem Ausland | Unverändert, zusätzlich Plakette für zulassungsfreie Fahrzeuge | Pflicht für Vorteile außer an Ladestationen |
Plug-in-Hybride: 80 statt 40 Kilometer, und die offene Frage beim Bestand
Heute bekommt ein Plug-in-Hybrid das E, wenn er höchstens 50 g CO2 je km ausstößt oder mindestens 40 km rein elektrisch fährt (§ 3 Abs. 2 EmoG). Der Entwurf verschärft das zweite Kriterium auf 80 km elektrische Reichweite innerorts, abzulesen in Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier). Das entspricht laut Begründung den Vorgaben der Dienstwagenbesteuerung. Das CO2-Kriterium bleibt bei 50 g/km, gemessen am gewichtet kombinierten Wert in Nummer 49.4. Eines der beiden Kriterien genügt.
Die Zulassungsstelle prüft das bei Plug-in-Hybriden anhand von CoC-Papier, Datenbestätigung oder der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Reine Elektroautos und Brennstoffzellenautos bekommen das E laut Landratsamt München ohne weiteren Nachweis; maßgeblich ist die Antriebsart in Feld 10 des Fahrzeugscheins.
Offen ist der Bestand. Als die nötige Reichweite 2018 von 30 auf 40 km stieg, schützte § 5 Abs. 3 EmoG ältere Fahrzeuge ausdrücklich: Sie durften ihre Vorteile behalten. Der Entwurf ersetzt § 5 vollständig und enthält keine vergleichbare Übergangsregel; auch die Begründung äußert sich nicht dazu. Nach dem Wortlaut dürften Vorteile nur noch Plug-in-Hybride „in Anspruch nehmen“, die die neuen Kriterien erfüllen (eigene Einordnung, keine Rechtsberatung). Ob ein vorhandenes E-Kennzeichen dann eingezogen würde, regelt der Entwurf nicht.
Betroffen wären nur Plug-in-Hybride, die mehr als 50 g/km ausstoßen und zugleich innerorts weniger als 80 km elektrisch fahren. Schau deshalb beide Werte in deinem CoC-Papier nach. Der Bundesrat bittet außerdem zu prüfen, wie Behörden Vorteile vor Ort auf reine Elektroautos beschränken könnten; die Bundesregierung hält eine solche Unterscheidung für zu aufwendig. Plane das E bei einem neuen Plug-in-Hybrid deshalb nicht als sicheren Vorteil ein. Den grundsätzlichen Vergleich zieht „Plug-in-Hybrid oder Elektroauto 2026: Was passt besser zu dir?“.
E-Kennzeichen beantragen: Unterlagen, Kosten und Ablauf
Zuständig ist die Zulassungsstelle deines Wohnorts. Das E gibt es bei der Neuzulassung oder nachträglich, das beschreiben Hamburg und das Landratsamt München. Nachträglich brauchst du neue Schilder, weil das „E“ als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer steht (§ 11 Abs. 2 FZV). Laut Landratsamt München geht das E-Kennzeichen auch als Wechsel-, Saison- oder grünes Kennzeichen; beim Wechselkennzeichen sitzt das E auf dem fahrzeugbezogenen Teil.
Zu den Kosten nennt das Landratsamt München für die Neuzuteilung eine Gebühr ab 27,00 €, im Kostenfeld derselben Seite steht allerdings „ab 30,00 €“. Bleibt die Erkennungsnummer gleich und ist die Übernahme zulässig, sind es ab 19,60 €. Die Schilder kommen hinzu. Die Bundesregierung rechnet in der Kostenschätzung ihres Gesetzentwurfs mit 31,20 € Zulassungsgebühr und 10 € je Schild, zusammen 51,20 €. Rechne also mit rund 50 € (eigene Einordnung); die Gebühren unterscheiden sich je Zulassungsstelle.
Für Fahrzeuge aus dem Ausland gibt es statt des Kennzeichens eine E-Plakette, gut sichtbar am Heck (§ 11 Abs. 4 FZV); das Landratsamt München verlangt dafür 11,30 €. Ausländische E-Kennzeichen und E-Plaketten gelten in Deutschland gleichwertig (§ 11 Abs. 5 FZV). Was die Steuerbefreiung für dein Auto bedeutet, steht in „Kfz-Steuer fürs Elektroauto 2026: Befreiung bis 2035 und was danach anfällt“.
- In Feld 10 des Fahrzeugscheins die Antriebsart prüfen: Reine Elektro- und Brennstoffzellenautos brauchen laut Landratsamt München keinen weiteren Nachweis.
- Bei Plug-in-Hybriden CO2-Wert und elektrische Reichweite im CoC-Papier nachsehen; nach geltendem Recht genügen höchstens 50 g/km oder mindestens 40 km.
- Unterlagen bereitlegen: Zulassungsbescheinigung Teil I und II, bisherige Kennzeichenschilder, Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung, bei Plug-in-Hybriden CoC-Papier, Datenbestätigung oder Sachverständigenbestätigung.
- Termin bei der Zulassungsstelle buchen; den Antrag kannst du persönlich oder mit Vollmacht stellen.
- Neue Schilder mit „E“ prägen lassen und anbringen; Gebühr und Schilder zusammen kosten rund 50 €.
- Vor Ort prüfen, welche Vorteile deine Stadt gewährt: Hinweise am Parkscheinautomaten, Zusatzzeichen und die Internetseite der Kommune.
Zeitplan: Wie es bis zum Jahresende weitergeht
Ein vorhandenes E-Kennzeichen musst du nicht abgeben, solange das geltende Recht gilt (eigene Einordnung). Wer ein reines Elektroauto neu zulässt, kann das E weiterhin beantragen. Bei Plug-in-Hybriden lohnt der Blick in die Nummern 49.4 und 49.5 des CoC-Papiers, bevor du für neue Schilder zahlst. Nach der Abstimmung am 5. November ergänzen wir hier, was der Bundestag beschlossen hat.
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| 12.06.2015 | Elektromobilitätsgesetz tritt in Kraft | Bundesverkehrsministerium |
| 29.07.2026 | Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf | Gegenäußerung, Drucksache 21/8406 |
| 14.08.2026 | Entwurf geht als besonders eilbedürftig an den Bundesrat | Drucksache 21/7872 |
| 24.09.2026 | Bundestag überweist ohne Aussprache an den Verkehrsausschuss | Deutscher Bundestag |
| 25.09.2026 | Bundesrat nimmt Stellung: Verlängerung begrüßt, ganzes Gesetz bis 31.12.2035 | Drucksache 21/8406 |
| 07.10.2026 | Bundesregierung stimmt dem Enddatum 2035 zu | Drucksache 21/8406 |
| 05.11.2026 | Abstimmung im Bundestag nach halbstündiger Aussprache, auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses | Deutscher Bundestag |
| Danach | Zustimmung des Bundesrats, Verkündung; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung | Drucksache 21/7872, Art. 6 |
| 31.12.2026 | Ohne rechtzeitiges Inkrafttreten läuft das geltende EmoG aus | § 8 Abs. 2 EmoG |
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz (EmoG), geltende Fassung, §§ 1 bis 8 (gelesen 02.11.2026) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7872, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (07.09.2026, PDF) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8406, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (07.10.2026, Vorabfassung, PDF) ↗
- Deutscher Bundestag: Bevorrechtigung elektrischer Fahrzeuge soll verlängert werden, Abstimmung am 5. November 2026 (gelesen 02.11.2026) ↗
- Bundesministerium für Verkehr: Elektromobilitätsgesetz (EmoG), Themenseite (Stand 22.04.2026) ↗
- Bundesministerium für Verkehr: Kurz-Evaluierung zum Elektromobilitätsgesetz (Bearbeitungsstand April 2025, PDF) ↗
- Bundesministerium der Justiz: Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 11 Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge (gelesen 02.11.2026) ↗
- Bundesministerium der Justiz: Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 79 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (gelesen 02.11.2026) ↗
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrs-Ordnung, § 39 Verkehrszeichen, Absatz 10 (gelesen 02.11.2026) ↗
- Landratsamt München: Kennzeichen für Elektrofahrzeuge beantragen (Stand 06.02.2026) ↗
- Freie und Hansestadt Hamburg: Emissionsfrei (unterwegs) in Hamburg, Parken und Laden von Elektroautos (gelesen 02.11.2026) ↗
- Landeshauptstadt Stuttgart: Fragen rund ums Parken (Stand 14.01.2025) ↗
- Bayern.Recht: Zuständigkeitsverordnung (ZustV), § 10 Parkgebühren (Fassung gültig ab 01.10.2026, gelesen 02.11.2026) ↗
- Bundesministerium der Justiz: Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (gelesen 02.11.2026) ↗
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