Kurz beantwortet: Für wen sich der E-Dienstwagen 2026 rechnet
Du kannst dir einen Dienstwagen aussuchen und fragst dich, ob ein Elektroauto steuerlich wirklich so viel günstiger ist. Die kurze Antwort: Für ein reines E-Auto mit höchstens 100.000 Euro Bruttolistenpreis, das ab Juli 2025 angeschafft wurde, setzt das Finanzamt bei der pauschalen Methode nur ein Viertel des Listenpreises an. Statt 1 Prozent versteuerst du im Monat also effektiv 0,25 Prozent des Listenpreises, für den Arbeitsweg kommen 0,03 Prozent des geviertelten Preises je Entfernungskilometer dazu. Gesetzestexte und BMF-Schreiben in diesem Ratgeber haben wir am 28. Oktober 2026 auf den amtlichen Seiten geprüft.
In unserer Beispielrechnung mit 48.000 Euro Listenpreis und 20 Kilometern zur Arbeit sind das 192 Euro geldwerter Vorteil im Monat, beim gleich teuren Verbrenner 768 Euro. Wie viel Steuer du darauf zahlst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab. Am meisten bringt die Regel, wenn du den Wagen ohnehin privat nutzt und der Listenpreis klar unter der Grenze liegt. Knapp darüber kippt die Rechnung: Dann zählt beim E-Auto die Hälfte statt eines Viertels.
Die größte Änderung 2026 betrifft das Laden zu Hause. Die bekannten Monatspauschalen von 30 oder 70 Euro für Ladestrom gibt es seit Januar 2026 nicht mehr. Erstattet dein Arbeitgeber den Heimladestrom steuerfrei, braucht er jetzt die gemessene Strommenge aus einem separaten Zähler und rechnet mit deinem tatsächlichen Strompreis oder einer amtlichen Strompreispauschale. Laden beim Arbeitgeber bleibt bis Ende 2030 steuerfrei.
- Reines E-Auto bis 100.000 €
- Ein Viertel des Listenpreises bei Anschaffung vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2030
- Reines E-Auto über 100.000 €
- Die Hälfte des Listenpreises
- Plug-in-Hybrid
- Die Hälfte, wenn höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite (Anschaffung ab 2025)
- Heimladen ab 2026
- Nur mit gesondertem Zähler: tatsächlicher Strompreis oder Strompreispauschale (2026: 34 ct/kWh)
- Laden beim Arbeitgeber
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG bis Ende 2030
Die 0,25-%-Regel: Was das Gesetz genau verlangt
Grundlage ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG, auf den § 8 Absatz 2 für Arbeitnehmer verweist. Die private Nutzung eines Dienstwagens wird danach monatlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zur Erstzulassung bewertet, zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Für ein Elektroauto ist dieser Listenpreis „nur zu einem Viertel anzusetzen“, wenn es keine CO₂-Emission je Kilometer hat, der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und die Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt.
Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht rückwirkend. Laut § 52 Absatz 12 EStG ist sie erstmals für Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Eingeführt hat sie das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025, das die bisherige Angabe „70 000 Euro“ ersetzt hat. Die 70.000 Euro stammen aus dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 und gelten für Anschaffungen von Januar 2024 bis Juni 2025; für Anschaffungen von 2019 bis Ende 2023 galten 60.000 Euro. Für einen älteren Dienstwagen zählt also die Grenze seines Zeitraums.
Bei Arbeitnehmern kommt es laut BMF-Schreiben vom 5. November 2021 grundsätzlich darauf an, wann der Arbeitgeber das Auto erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nicht wann er es gekauft oder geleast hat. Zur 100.000-Euro-Grenze spricht die aktuelle Fassung im Lohnsteuer-Handbuch 2026 dagegen von „Anschaffung und Überlassung“ nach dem 30. Juni 2025. Übernimmst du ein Fuhrparkauto, das vor Juli 2025 angeschafft wurde und zwischen 70.000 und 100.000 Euro kostet, lass dir die Einordnung deshalb von der Lohnbuchhaltung schriftlich bestätigen.
Über der Grenze fällt ein E-Auto nicht auf den vollen Satz zurück. Es erfüllt dann die Bedingungen für die Hälfte: Bei Anschaffung von 2025 bis 2030 wird der Listenpreis halbiert, wenn das Auto höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstößt oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fährt. Das ist auch die Regel für Plug-in-Hybride; bei Anschaffung von 2022 bis 2024 genügten 60 Kilometer. Maßgeblich ist die Übereinstimmungsbescheinigung, bei der Reichweite laut BMF der Wert „Elektrische Reichweite innerorts“.
| Fahrzeug | Angesetzter Listenpreis | Privatnutzung je Monat | Arbeitsweg je km und Monat | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Reines E-Auto bis 100.000 € | ein Viertel | 1 % vom Viertel (0,25 % des Listenpreises) | 0,03 % vom Viertel | keine CO₂-Emission, Bruttolistenpreis höchstens 100.000 €, Anschaffung vor 2031 |
| Reines E-Auto über 100.000 € | die Hälfte | 1 % von der Hälfte (0,5 %) | 0,03 % von der Hälfte | Anschaffung vor 2031 |
| Plug-in-Hybrid | die Hälfte | 1 % von der Hälfte (0,5 %) | 0,03 % von der Hälfte | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite, Anschaffung vor 2031 |
| Verbrenner oder Plug-in-Hybrid ohne diese Werte | voller Listenpreis | 1 % | 0,03 % | keine |
Beispielrechnung: 48.000 Euro Listenpreis und 20 Kilometer Arbeitsweg
Vorab zur Rundung: Laut BMF wird erst der Bruchteil gebildet und dann auf volle 100 Euro abgerundet (Rn. 12 des Schreibens vom 5. November 2021). Eigenes Beispiel: Aus 49.990 Euro wird ein Viertel von 12.497,50 Euro und daraus 12.400 Euro. Eigene Beispielrechnung mit angenommenen Werten: Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung 48.000 Euro, Anschaffung 2026, einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 20 Kilometer, pauschale Methode ohne Fahrtenbuch. Beim E-Auto zählt ein Viertel, also 12.000 Euro. 1 Prozent davon sind 120 Euro für die Privatnutzung, für den Arbeitsweg kommen 0,03 Prozent × 20 km = 0,6 Prozent von 12.000 Euro dazu, also 72 Euro. Zusammen sind das 192 Euro geldwerter Vorteil im Monat oder 2.304 Euro im Jahr.
Beim Verbrenner mit gleichem Listenpreis rechnet die Lohnabrechnung mit vollen 48.000 Euro: 480 Euro für die Privatnutzung plus 288 Euro für den Arbeitsweg, zusammen 768 Euro im Monat. Ein Plug-in-Hybrid, der die Bedingungen für die Hälfte erfüllt, kommt mit 24.000 Euro Bemessungsgrundlage auf 240 plus 144, also 384 Euro. Zwischen E-Auto und Verbrenner liegen damit 576 Euro steuerpflichtiger Vorteil pro Monat. Laut Lohnsteuer-Richtlinien fallen die Monatswerte auch an, wenn du das Auto in einem Monat nur zeitweise oder gar nicht nutzt.
Was das netto bedeutet, hängt von deinem Grenzsteuersatz ab. Nur zur Veranschaulichung: Bei angenommenen 30 Prozent wären es beim E-Auto 57,60 Euro Lohnsteuer im Monat, beim Verbrenner 230,40 Euro, ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und weitere Abzüge. Deinen tatsächlichen Wert zeigt die Lohnabrechnung. Wie hart die Grenze wirkt, zeigt ein zweites Beispiel bei 20 Kilometern: Ein E-Auto für 100.000 Euro ergibt 250 plus 150, also 400 Euro im Monat; eines für 104.000 Euro wird halbiert und landet bei 520 plus 312, also 832 Euro.
| Rechenschritt | Reines E-Auto | Plug-in-Hybrid mit Halbierung | Verbrenner |
|---|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 12.000 € (ein Viertel) | 24.000 € (die Hälfte) | 48.000 € |
| Privatnutzung 1 % | 120,00 € | 240,00 € | 480,00 € |
| Arbeitsweg 0,03 % × 20 km | 72,00 € | 144,00 € | 288,00 € |
| Geldwerter Vorteil pro Monat | 192,00 € | 384,00 € | 768,00 € |
| Geldwerter Vorteil pro Jahr | 2.304,00 € | 4.608,00 € | 9.216,00 € |
| Lohnsteuer bei angenommenen 30 % (nur Beispiel) | 57,60 € im Monat | 115,20 € im Monat | 230,40 € im Monat |
Fahrtenbuch statt Pauschale: wann es sich lohnen kann
Statt der Pauschale kann der Vorteil mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn alle Kosten des Autos belegt sind und du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führst (§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG). Auch hier hilft das Gesetz dem E-Auto: In den Gesamtkosten zählen Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel, wenn das Auto keine CO₂-Emission hat und höchstens 100.000 Euro Bruttolistenpreis kostet. Leasingraten setzt das BMF mit demselben Bruchteil an, Versicherung und andere laufende Kosten zählen in voller Höhe.
Kostenlos beim Arbeitgeber geladener Strom bleibt bei der Fahrtenbuchmethode laut BMF-Schreiben vom 11. November 2025 außer Ansatz (Rn. 14). Die Methode legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dir für jedes Kalenderjahr fest; während des Jahres darf sie beim selben Auto nicht gewechselt werden (R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 LStR). Eine rückwirkende Änderung für das ganze Jahr ist laut Richtlinie vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.
Unsere Einordnung: Beim E-Auto ist die Pauschale schon so niedrig, dass sich der Aufwand eines Fahrtenbuchs seltener lohnt als beim Verbrenner. Interessant bleibt es, wenn du sehr wenig privat fährst. Ob es sich für dich rechnet, zeigen erst echte Kosten und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch; frag deinen Arbeitgeber, ob er die Methode überhaupt anbietet.
Laden beim Arbeitgeber: steuerfrei bis Ende 2030, auch fürs eigene Auto
Lädst du beim Arbeitgeber, ist der Vorteil nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Gemeint ist das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeugs „an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers“ oder eines verbundenen Unternehmens. Laut § 52 Absatz 4 EStG gilt die Befreiung letztmals für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Sie ist laut BMF weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine Zahl von Fahrzeugen begrenzt und gilt für den Dienstwagen ebenso wie für dein privates E-Auto (Rn. 12 und 15).
Beim Dienstwagen mit pauschaler Methode wirkt sich die Steuerfreiheit nicht zusätzlich aus, weil der kostenlose Ladestrom laut BMF damit „bereits abgegolten“ ist (Rn. 13). Für dein privates Auto ist sie dagegen ein echter Vorteil. Nicht begünstigt ist das Laden bei Dritten, an fremd betriebenen Säulen und bei dir zu Hause (Rn. 16). Ausnahmen gelten, wenn ein Dienstleister die Ladepunkte auf dem Betriebsgelände nur für den Arbeitgeber oder für Nutzer derselben Liegenschaft betreibt und der Arbeitgeber den Strom unmittelbar bezahlt (Rn. 18 und 19).
Eine Bedingung wird oft übersehen: Der Vorteil muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ist die Steuerfreiheit laut BMF ausgeschlossen (Rn. 39). Erstattet dein Arbeitgeber dir dagegen die Kosten fürs Laden deines privaten E-Autos zu Hause, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn (Rn. 25).
Ladestrom zu Hause: Monatspauschalen gibt es seit 2026 nicht mehr
Lädst du den Dienstwagen an deiner eigenen Steckdose oder Wallbox, zahlst du zunächst den Strom. Erstattet der Arbeitgeber ihn, ist das steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG; das bestätigt das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (GZ IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 26). Es ersetzt das Schreiben vom 29. September 2020. Dessen Monatspauschalen, 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Plug-in-Hybride mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, sonst 70 und 35 Euro, sind letztmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2026 enden.
Hier sind viele ältere Ratgeber und manche Dienstwagenverträge nicht mehr aktuell: Das Schreiben von 2020 hatte die Pauschalen bis 31. Dezember 2030 vorgesehen. Das neue Schreiben hat sie vorzeitig beendet und gilt in allen offenen Fällen. Steht in deinem Überlassungsvertrag noch ein fester Monatsbetrag für den Heimladestrom, deckt das BMF-Schreiben diese Pauschale ab 2026 nicht mehr; kläre die Umstellung mit der Lohnbuchhaltung.
Seit 2026 gilt: Die geladene Strommenge ist „mittels eines gesonderten stationären oder mobilen“ Zählers nachzuweisen, etwa in der Wallbox oder im Fahrzeug (Rn. 27). Maßgeblich ist in der Regel dein fester Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter, der Grundpreis zählt anteilig mit; einen Eigenbeleg über den Preis lässt das BMF nicht zu. Bei einem dynamischen Tarif darfst du die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt anteiligem Grundpreis ansetzen, bei einer eigenen PV-Anlage den Vertragstarif deines Stromanbieters (Rn. 28 und 29). Wie du Solarstrom vom eigenen Dach überhaupt ins Auto bringst, erklärt „PV-Überschussladen 2026: So lädst du dein E-Auto mit eigenem Solarstrom“.
Tatsächlicher Preis oder Strompreispauschale: so rechnest du 2026
Statt des tatsächlichen Preises erlaubt das BMF für 2026 bis 2030 eine Strompreispauschale (Rn. 30). Sie beruht auf dem Durchschnittspreis des Statistischen Bundesamts für Haushalte mit 5.000 bis unter 15.000 kWh Jahresverbrauch im ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 sind das laut BMF-Beispiel 34,36 Cent, also 34 Cent je nachgewiesener kWh. Die Wahl gilt einheitlich für das ganze Kalenderjahr, und mit der Pauschale sind alle Stromkosten des Heimladens abgegolten. Belegte Kosten an öffentlichen Säulen darf der Arbeitgeber zusätzlich erstatten (Rn. 31).
Eigene Beispielrechnung: Der Zähler weist für den Dienstwagen 250 kWh im Monat aus. Mit der Pauschale sind bis zu 250 × 0,34 Euro = 85,00 Euro im Monat steuerfrei, bei 3.000 kWh im Jahr 1.020 Euro wie im BMF-Beispiel. Mit tatsächlichen Kosten, angenommen 30 Cent je kWh, 12 Euro Grundpreis und 500 kWh Gesamtverbrauch des Haushalts im Monat: 250 × 0,30 = 75,00 Euro plus 12 × 250 / 500 = 6,00 Euro Grundpreisanteil, zusammen 81,00 Euro. Hier bringt dir die Pauschale 4 Euro mehr; bei 36 Cent je kWh wären es 90,00 plus 6,00 = 96,00 Euro, dann lohnt die tatsächliche Abrechnung. Den Maßstab für den anteiligen Grundpreis nennt das BMF nicht; die Aufteilung nach kWh ist unsere Annahme.
Für 2027 lässt sich die Pauschale nach derselben Methode schon ablesen: Die Destatis-Tabelle 61243-0001 weist für das 1. Halbjahr 2026 bei 5.000 bis unter 15.000 kWh Jahresverbrauch 32,14 Cent je kWh aus, abgerundet also 32 Cent (eigene Ableitung nach Rn. 30; ein BMF-Beispiel für 2027 gibt es noch nicht). Bei 3.000 kWh im Jahr wären damit höchstens 960 Euro statt 1.020 Euro steuerfrei (eigene Rechnung). Offen bleibt ein Punkt: Ob der Zähler eichrechtskonform sein muss, sagt das Lohnsteuerschreiben nicht ausdrücklich; nur für Unternehmer stellt das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 klar, dass er es nicht sein muss. Halte im Vertrag fest, welche Zählerdaten dein Arbeitgeber akzeptiert. Wie viel Strom dein Auto im Jahr braucht, überschlägst du vorab mit dem Ladekostenrechner von ev.guru.
| Weg | Nachweis | Preisbasis | Eigene Beispielrechnung, 250 kWh im Monat |
|---|---|---|---|
| Tatsächliche Kosten | Gesonderter Zähler in Wallbox, Steckdose oder Fahrzeug | Fester Vertragspreis plus anteiliger Grundpreis; dynamischer Tarif: Monatsdurchschnitt; kein Eigenbeleg | 75,00 € + 6,00 € = 81,00 € (Annahme: 30 ct/kWh, 12 € Grundpreis) |
| Strompreispauschale 2026 | Gesonderter Zähler in Wallbox, Steckdose oder Fahrzeug | 34 ct/kWh (Destatis-Wert 1. Halbjahr 2025: 34,36 ct, abgerundet) | 250 × 0,34 € = 85,00 € |
| Öffentliches Laden | Belege | Tatsächliche Kosten laut Beleg | zusätzlich erstattungsfähig |
| Alte Monatspauschale 30/70 € | keiner | fester Betrag | nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor 2026 enden |
Für Arbeitgeber und Selbstständige: Wallbox, Abschreibung und Kfz-Steuer
Stellt der Arbeitgeber dir eine betriebliche Wallbox zur Verfügung und bleibt sie sein Eigentum, ist diese Überlassung nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfrei; der Strom daraus fällt laut BMF nicht unter die Befreiung (Rn. 21 und 22). Übereignet er dir die Wallbox kostenlos oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG), als Bemessungsgrundlage dürfen seine Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer dienen (Rn. 33). Dasselbe gilt für Zuschüsse zu Kauf, Wartung, Betrieb oder Zählermiete deiner eigenen Wallbox, nicht aber für den Ladestrom (Rn. 34). Beides setzt die Zusätzlichkeit voraus und läuft bis Ende 2030.
Für Betriebe gibt es eine besondere Abschreibung: Reine Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden, dürfen nach § 7 Absatz 2a EStG im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, danach mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Die übliche Kürzung nach Monaten im Anschaffungsjahr entfällt, neben Sonderabschreibungen für dasselbe Auto ist der Weg nicht möglich. Plug-in-Hybride fallen nicht darunter, weil die Vorschrift auf die Definition reiner Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz verweist. Elektrische Kastenwagen mit Nutzlast, Preisen und Abschreibung vergleicht „Elektro-Transporter 2026: E-Kastenwagen für Handwerk und Gewerbe im Vergleich“.
Kfz-Steuer fällt für reine Elektroautos nach § 3d KraftStG nicht an, wenn sie vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden: zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31. Dezember 2035; mit dem Kfz-Steuerrechner von ev.guru prüfst du andere Antriebe. Lädst du als Unternehmer einen Firmenwagen zu Hause, gilt das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026: Der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein, drei Monate Aufzeichnungen genügen, wenn sich der Anteil nicht direkt auslesen lässt, und die Strompreispauschale wird je Wirtschaftsjahr gewählt. Die Fassung gilt für Wirtschaftsjahre ab 2026; die alten Regeln durften bis 31. Juli 2026 weiter angewandt werden.
Checkliste vor der Unterschrift unter den Überlassungsvertrag
Vieles entscheidet nicht das Finanzamt, sondern dein Überlassungsvertrag: ob es eine Ladekarte gibt, wer die Wallbox bezahlt und wie der Heimladestrom abgerechnet wird. Fehlt eine Regel, zahlst du womöglich Strom, den dir niemand erstattet. Kläre die folgenden Punkte schriftlich, bevor du unterschreibst. Welche Wallbox mit eingebautem Zähler zu deinem Stellplatz passt, klärst du mit dem Wallbox-Berater von ev.guru. Was unabhängige Tests über einzelne Geräte sagen, fasst „Wallbox kaufen 2026: Was unabhängige Tests zeigen und worauf es wirklich ankommt“ zusammen.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage nach Gesetz und BMF-Schreiben und ist keine Steuerberatung. Wie viel Steuer du tatsächlich zahlst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz und weiteren Umständen ab. Für deinen Einzelfall helfen eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, für die Umsetzung im Betrieb die Lohnbuchhaltung.
- Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung sowie Datum der Anschaffung und der ersten Überlassung schriftlich festhalten; nahe 100.000 Euro die Einordnung als Viertel oder Hälfte bestätigen lassen.
- Methode festlegen: pauschal oder Fahrtenbuch. Sie gilt für das ganze Kalenderjahr; beim Fahrtenbuch müssen alle Kosten belegt sein.
- Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte prüfen, denn je Kilometer kommen monatlich 0,03 Prozent des angesetzten Listenpreises hinzu.
- Ladekarte: An welchen Säulen gilt sie, gilt sie auch für Privatfahrten, und wie reichst du Belege ein, wenn du ohne Karte öffentlich lädst?
- Wallbox: Überlässt der Arbeitgeber sie, übereignet er sie mit 25 Prozent Pauschalsteuer oder bezuschusst er deine eigene? Wer zahlt Installation, Wartung und was passiert bei Vertragsende?
- Zähler: Misst Wallbox, Steckdose oder Fahrzeug die Ladung des Dienstwagens gesondert, und welche Daten akzeptiert der Arbeitgeber?
- Stromabrechnung: tatsächlicher Vertragspreis mit anteiligem Grundpreis oder Strompreispauschale (2026: 34 ct/kWh, 2027 nach eigener Ableitung aus den Destatis-Daten 32 ct/kWh)? Feste Monatspauschalen aus Altverträgen ersetzen lassen.
- Zusätzlichkeit: Ladevorteile und Wallbox-Zuschüsse nicht per Gehaltsumwandlung finanzieren, sonst entfällt die Steuerbegünstigung.
- Beim Plug-in-Hybrid CO₂-Wert und elektrische Reichweite innerorts in der Übereinstimmungsbescheinigung nachsehen.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz: § 6 EStG (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026) ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 8 EStG ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) ↗
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 161: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 (PDF) ↗
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 108: Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (PDF) ↗
- BMF: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, R 8.1 Abs. 9 LStR – Gestellung von Kfz ↗
- BMF: Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 24 IV.6 – BMF-Schreiben vom 5. November 2021 zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 3 EStG (Nr. 46 und Nr. 50) ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 40 EStG ↗
- BMF-Schreiben vom 11. November 2025: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG, Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten (PDF) ↗
- BMF: Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 VIII – BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (frühere Monatspauschalen) ↗
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 345 vom 30. September 2026 zu Strom- und Gaspreisen im 1. Halbjahr 2026 ↗
- BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026: Nutzung betrieblicher Kfz, Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, Strompreispauschale (PDF) ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 7 EStG ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 3d KraftStG ↗
- Bundesministerium der Justiz: § 9 KraftStG ↗
- Statistisches Bundesamt, GENESIS-Online: Tabelle 61243-0001 – Strompreise für Haushalte nach Jahresverbrauchsklassen und Preisarten, 1. Halbjahr 2026 (abgerufen 1. November 2026) ↗
Prüfe aktuelle Bedingungen und Details vor deiner Entscheidung bei den verlinkten Quellen.



