Die Nachricht: Neue Schätzwerte im Bundesanzeiger
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 28. Oktober 2026 im Bundesanzeiger neue Schätzwerte für die THG-Quote veröffentlicht (BAnz AT 28.10.2026 B4, datiert auf den 6. Oktober). Sie legen fest, wie viel Strom pro reinem Elektrofahrzeug und Jahr pauschal angerechnet wird, wenn nicht an öffentlichen Ladepunkten geladen wurde. Die Werte sind laut Bekanntmachung „ab dem Verpflichtungsjahr 2027 zugrunde zu legen“.
Für Pkw der Klasse M1 bleibt es bei 2.000 kWh; neu ist nur, dass Pkw als eigene Klasse genannt sind. Der allgemeine Wert für alle nicht eigens genannten Klassen sinkt dagegen von 2.000 auf 500 kWh. Leichte Nutzfahrzeuge (N1) steigen von 3.000 auf 4.300 kWh, schwere Lkw (N3) von 33.400 auf 54.800 kWh, Kleinbusse (M2) bekommen erstmals einen eigenen Wert von 5.700 kWh.
Verglichen haben wir mit der Bekanntmachung vom 10. August 2023, auf die die Seite des Umweltbundesamts (UBA) bei unserer Prüfung am 31. Oktober 2026 noch verweist. Dort galten 2.000 kWh als allgemeiner Wert und abweichende Werte nur für N1, N2, N3 und M3.
| Fahrzeugklasse | Bisher (2023) | Ab 2027 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Wert (nicht eigens genannte Klassen) | 2.000 kWh | 500 kWh | −75 % |
| M1 Pkw | 2.000 kWh (allgemeiner Wert) | 2.000 kWh | unverändert |
| M2 Kleinbusse | 2.000 kWh (allgemeiner Wert) | 5.700 kWh | +185 % |
| M3 Busse | 72.000 kWh | 72.000 kWh | unverändert |
| N1 leichte Nutzfahrzeuge | 3.000 kWh | 4.300 kWh | +43 % |
| N2 mittlere Nutzfahrzeuge | 20.600 kWh | 20.600 kWh | unverändert |
| N3 schwere Nutzfahrzeuge | 33.400 kWh | 54.800 kWh | +64 % |
Für E-Auto-Fahrer: gleiche Grundlage, offene Prämie
Für dein Elektroauto bleibt die Rechengrundlage gleich: 2.000 kWh pro Jahr, egal wie viel du tatsächlich lädst. Auch der Faktor, mit dem Ladestrom auf die Quote angerechnet wird, bleibt laut § 5 der 38. BImSchV bis einschließlich 2034 bei 3, ab 2035 gilt 2, ab 2036 gilt 1. Was sich 2027 ändert, ist die Quote selbst: Laut § 37a BImSchG steigt sie von 12 Prozent (2026) auf 17,5 Prozent (2027) und 19,5 Prozent (2028).
Wie viel Geld du für 2027 bekommst, steht weder in der Bekanntmachung noch im Gesetz. Die Prämie entsteht im Quotenhandel; das UBA bescheinigt nur die Strommengen und ist für den Handel nicht zuständig. Eine Prognose geben wir nicht ab.
Für das laufende Jahr 2026 ändern die neuen Werte nichts. Wie Frist und Anbieterfristen für 2026 aussehen, steht in „THG-Prämie 2026: Frist 15. November, frühere Anbieterfristen und worauf du achtest“.
Wer mehr und wer weniger bekommt
Am stärksten trifft die Änderung Fahrzeuge, die unter den allgemeinen Wert fallen: alle reinen Elektrofahrzeuge außerhalb der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3. Nach unserer Lesart gehören zulassungspflichtige Elektro-Motorräder dazu. Ihr Schätzwert sinkt ab 2027 um drei Viertel auf 500 kWh; weniger anrechenbare Menge bedeutet weniger Quote, die ein Anbieter verkaufen kann (eigene Einordnung).
Zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können laut § 7 Abs. 1 der 38. BImSchV nur angerechnet werden, wenn für ihre Klasse ein eigener Schätzwert bekannt gegeben wurde. Die neue Bekanntmachung nennt keinen; nach unserer Lesart bleiben sie damit weiter außen vor.
Mehr gibt es für E-Transporter der Klasse N1 (plus 1.300 kWh oder rund 43 Prozent), für Kleinbusse und für schwere Lkw. Für N3-Lkw und M3-Busse gilt laut § 7 Abs. 6 der 38. BImSchV ab 2027 zudem der Faktor 4 statt 3. Maßgeblich ist die Fahrzeugklasse deines Autos; als Nachweis dient laut Verordnung die Zulassungsbescheinigung Teil I.
Einordnung: Wie verbreitet die Pauschale ist
Laut § 7 Abs. 3 der 38. BImSchV beruhen die Schätzwerte auf aktuellen Daten zum durchschnittlichen Stromverbrauch reiner E-Fahrzeuge in Deutschland; die Bekanntmachung kündigt eine jährliche Überprüfung an. Welche Daten zu den neuen Werten geführt haben, nennt sie nicht.
Für das Verpflichtungsjahr 2025 hat das UBA laut seiner Auswertung vom 30. Juni 2026 für rund 1,26 Millionen reine Batterieelektrofahrzeuge einen Schätzwert bescheinigt, zusammen etwa 3.143 GWh. Das entspricht laut UBA etwa 58 Prozent der berechtigten Fahrzeuge; vier von zehn ließen die Pauschale also ungenutzt (eigene Einordnung).
Was das für dich bedeutet
Fährst du ein Elektroauto, musst du wegen der Bekanntmachung nichts tun. Wirbt ein Anbieter für 2027 mit „neuen Werten“, gilt für Pkw weiter dieselbe Pauschale; unterschiedlich sind Preise und Bedingungen der Anbieter. Mit einem E-Motorrad oder einem anderen Fahrzeug unter dem allgemeinen Wert solltest du ab 2027 mit deutlich weniger rechnen, mit einem E-Transporter der Klasse N1 eher mit mehr.
Die THG-Prämie ist ein schwankender Zusatzbetrag und kein fester Teil deiner Ladekosten. Was dein Strom im Jahr kostet, rechnest du getrennt davon mit dem Ladekostenrechner von ev.guru aus.
- Fahrzeugklasse prüfen: Pkw (M1), leichtes Nutzfahrzeug (N1) oder andere Klasse.
- Für 2026 die Frist deines Anbieters einhalten; die neuen Werte gelten erst ab 2027.
- Angebote für 2027 erst vergleichen, wenn Anbieter Beträge und Auszahlungsbedingungen nennen.
- Bei E-Motorrad und anderen Klassen mit dem allgemeinen Wert von 500 kWh rechnen.
Quellen & weiterführende Informationen
- BMUKN: Bekanntmachung der Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug vom 6. Oktober 2026, BAnz AT 28.10.2026 B4 (PDF) ↗
- BMUV: Bekanntmachung der Schätzwerte für ein reines Batterieelektrofahrzeug vom 10. August 2023, BAnz AT 28.08.2023 B2 (PDF) ↗
- § 7 der 38. BImSchV: Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen ↗
- § 5 der 38. BImSchV: Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem Strom ↗
- § 37a BImSchG: Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen ↗
- Umweltbundesamt: Vollzug 38. BImSchV – Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge (zuletzt aktualisiert 30. Oktober 2026) ↗
- Umweltbundesamt: Statistische Auswertung des Vollzugs der 38. BImSchV für das Verpflichtungsjahr 2025 (Stand 30. Juni 2026, PDF) ↗
- § 8 der 38. BImSchV: Mitteilung der energetischen Menge (Fristen) ↗
Dieser Bericht bildet die genannten Veröffentlichungen zum Publikationszeitpunkt ab; spätere Entwicklungen können den Stand verändern.



