Die Nachricht: Das E-Kennzeichen läuft nicht Ende 2026 aus
Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. November 2026, die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen, nach halbstündiger Aussprache und in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung. Ohne Neuregelung wäre das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft getreten und mit ihm die Grundlage für das E-Kennzeichen. Jetzt bleiben die Vorteile bis Ende 2035 möglich. In Kraft ist das noch nicht, denn der Bundesrat muss zustimmen.
Welche Vorteile es konkret gibt, etwa Gratisparken oder Busspuren, legen weiterhin Länder und Kommunen fest; das Gesetz erlaubt sie nur. Neu können Kommunen laut Gesetzentwurf auch die Gebühren für Bewohnerparkausweise senken. Außerdem gilt das Gesetz künftig auch für E-Busse, E-Lkw und Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e.
Was sich gegenüber dem Regierungsentwurf geändert hat
Der Verkehrsausschuss hat den Entwurf am 4. November an zwei Stellen geändert, der Bundestag ist dem gefolgt. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU und SPD dafür, die AfD dagegen, Grüne und Linke enthielten sich. Für die Abstimmung im Plenum nennt die Bundestagsseite nur, dass der Entwurf angenommen wurde.
Neu ist auch: E-Kennzeichen, die vor 2036 zugeteilt werden, bleiben nach dem Ende des Gesetzes gültig. Du musst dann also keine neuen Schilder kaufen; ob es danach noch Vorteile gibt, entscheidet ein späteres Gesetz (eigene Einordnung).
| Punkt | Regierungsentwurf | Beschluss vom 05.11.2026 |
|---|---|---|
| Ende des Gesetzes | Vorteile bis 31.12.2035, Parken an Ladestationen unbefristet | Ganzes Gesetz bis 31.12.2035, wie vom Bundesrat gefordert |
| Plug-in-Hybride mit E-Kennzeichen | Keine Übergangsregel | Behalten ihre Vorteile, auch ohne die neuen Kriterien |
| Neue Plug-in-Hybride | Mindestens 80 km elektrisch innerorts oder höchstens 50 g CO2/km | Unverändert |
Was das für dich heißt
Hast du schon ein E-Kennzeichen, musst du nichts tun. Bei einem reinen Elektroauto ändert sich für dich nichts. Bei einem Plug-in-Hybrid schützt dich der neue § 5 EmoG, auch wenn er die strengeren Kriterien nicht erfüllt.
Für neue Plug-in-Hybride steigt die Hürde: Sie brauchen mindestens 80 km elektrische Reichweite innerorts statt bisher 40 km, oder höchstens 50 g CO2 je km. Nach dem Wortlaut gilt der Schutz für jedes E, das vor dem Inkrafttreten zugeteilt wurde. Wer heute 40 bis 79 km schafft, kann es nach geltendem Recht also noch beantragen (eigene Einordnung, keine Rechtsberatung).
Wie es weitergeht
Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats. Seine nächsten Plenarsitzungen sind am 20. November und am 18. Dezember 2026; wann er das Gesetz behandelt, haben wir noch nicht gefunden. In Kraft tritt es am Tag nach der Verkündung. Kommt es nicht rechtzeitig vor dem Jahresende, läuft das geltende Gesetz nach § 8 Abs. 2 EmoG aus.
Der Bundestag hat zugleich eine Entschließung angenommen. Die Bundesregierung soll bis 30. Juni 2030 berichten, wie das Gesetz wirkt, auch mit Blick auf das tatsächliche Nutzungsverhalten von Plug-in-Hybriden. Laut Ausschussbericht liegen deren reale CO2-Emissionen nach Auswertungen der EU-Kommission im Schnitt beim 3,5-Fachen der Typgenehmigungswerte. Alle Details zu Vorteilen, Kosten und Antrag stehen in „E-Kennzeichen 2026: Vorteile, Kosten und was die Verlängerung des EmoG ändert“.
Quellen & weiterführende Informationen
- Deutscher Bundestag: Bevorrechtigung elektrischer Fahrzeuge verlängert (05.11.2026) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8949, Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (04.11.2026, Vorabfassung, PDF) ↗
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7872, Gesetzentwurf der Bundesregierung (07.09.2026, PDF) ↗
- Bundesrat: Termine der Plenarsitzungen 2026 (gelesen 05.11.2026) ↗
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz, geltende Fassung mit § 8 Außerkrafttreten (gelesen 05.11.2026) ↗
Dieser Bericht bildet die genannten Veröffentlichungen zum Publikationszeitpunkt ab; spätere Entwicklungen können den Stand verändern.



