Rechtsstand: Seit 1. Oktober 2026 reicht das E-Kennzeichen

Grundlage ist die Zweite Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV, der Kennzeichnungsverordnung für Umweltzonen. Sie wurde am 25. September 2026 ausgefertigt und am 30. September im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 278); der Bundesrat hat zugestimmt. Artikel 1 ergänzt Anhang 3 der Verordnung um eine Nummer 11: „Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“

Was Anhang 3 bedeutet, regelt § 2 Absatz 3: Die dort aufgeführten Fahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgenommen, „auch dann …, wenn sie nicht … mit einer Plakette gekennzeichnet sind“. Die Verordnung tritt laut Artikel 2 „am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals“ in Kraft. Nach Verkündung am 30. September ist das der 1. Oktober 2026 (eigene Ableitung).

Fundstelle
BGBl. 2026 I Nr. 278 vom 30.09.2026, Verordnung vom 25.09.2026
Gilt seit
1. Oktober 2026 (erster Tag des Folgequartals)
Ohne Plakette in die Umweltzone
Kraftfahrzeuge mit E-Kennzeichen nach § 11 FZV
Weiter mit grüner Plakette
E-Autos und Plug-in-Hybride ohne E-Kennzeichen
Bußgeld ohne Berechtigung
100 € (Bußgeldkatalog Nr. 153)

Quellen: [1], [2], [3]

Wer die Plakette nicht mehr braucht und wer schon

Entscheidend ist nicht der Antrieb, sondern das Kennzeichen. Ein reines E-Auto ohne „E“ am Ende des Kennzeichens bleibt plakettenpflichtig. Es gehört laut Anhang 2 der Verordnung als Fahrzeug ohne Verbrennungsmotor zur Schadstoffgruppe 4 und bekommt damit die grüne Plakette. Umgekehrt fährt ein Plug-in-Hybrid mit E-Kennzeichen jetzt ohne Plakette in die Umweltzone.

Ein E-Kennzeichen bekommst du nach § 11 FZV auf Antrag für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes: reine Batterie-Elektroautos, Brennstoffzellenautos und von außen aufladbare Hybride. Plug-in-Hybride bekommen es nur, wenn sie die Grenzwerte des EmoG für CO2-Ausstoß oder elektrische Reichweite einhalten. Welche Werte das sind und was die Zulassungsstelle verlangt, steht in „E-Kennzeichen 2026: Vorteile, Kosten und was die Verlängerung des EmoG ändert“.

Für Autos aus dem Ausland sieht § 11 Absatz 4 FZV statt des Kennzeichens eine Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge am Heck vor. Da die neue Ausnahme auf § 11 FZV insgesamt verweist, dürfte sie auch für diese Plakette gelten (unsere Einordnung). Eine ausdrückliche Bestätigung haben wir nicht gefunden; frag im Zweifel bei der Stadt mit der Umweltzone nach.

Plakettenpflicht in deutschen Umweltzonen seit 1. Oktober 2026 nach 35. BImSchV und § 11 FZV; vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung
FahrzeugPlakette nötig?Grundlage
Reines E-Auto mit E-KennzeichenNeinAnhang 3 Nr. 11 i. V. m. § 2 Abs. 3
Reines E-Auto ohne E-KennzeichenJa, grüne PlaketteSchadstoffgruppe 4 nach Anhang 2
Plug-in-Hybrid mit E-KennzeichenNeinAnhang 3 Nr. 11
Plug-in-Hybrid ohne E-KennzeichenJa, je nach Abgaseinstufung§ 2 Abs. 1 und Anhang 2
Ausländisches E-Auto mit E-Plakette am HeckNach unserer Einordnung nein§ 11 Abs. 4 FZV, nicht ausdrücklich bestätigt

Quellen: [3], [4], [5]

Offener Punkt: Das EmoG läuft Ende 2026 aus, die Verlängerung hängt am Bundesrat

Das E-Kennzeichen steht auf dem Elektromobilitätsgesetz: § 11 FZV verweist für die Fahrzeugdefinition auf das EmoG. Dieses Gesetz tritt nach seinem § 8 Absatz 2 „mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft“. Der Bundestag hat am 5. November eine Verlängerung bis Ende 2035 beschlossen; in Kraft tritt sie erst nach der Zustimmung des Bundesrats. Was das ändert, steht in „Bundestag verlängert E-Auto-Vorteile bis 2035: Was sich beim E-Kennzeichen ändert“.

Ohne Verlängerung wären nach § 79 Absatz 9 FZV „§ 11 und Anlage 3 … mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden“. Die neue Plakettenausnahme verweist auf genau diesen § 11; ob sie dann noch greifen würde, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Wir gehen davon aus, dass sie praktisch ins Leere liefe (unsere Einordnung). Klebt die grüne Plakette noch, besteht deshalb kein Grund, sie jetzt abzukratzen; eine Pflicht zum Entfernen nennt die Verordnung nicht. Wir aktualisieren diesen Ratgeber nach der Entscheidung des Bundesrats.

Quellen: [4], [5], [6], [9]

Im Alltag: Schilder, Bußgeld und wo Umweltzonen gelten

Umweltzonen erkennst du am Zeichen „Umwelt-Zone“ mit einem Zusatzzeichen, das die Plakettenfarben nennt, die einfahren dürfen. Wer ohne Plakette und ohne Ausnahme hineinfährt, riskiert laut Bußgeldkatalog (Nr. 153) 100 €. Ein Auto mit E-Kennzeichen ist seit 1. Oktober von diesem Verbot ausgenommen.

Welche Städte Umweltzonen haben, zeigt das Portal des Umweltbundesamts mit den Angaben der Länder und Kommunen; für die Richtigkeit sind laut Bundesamt die Kommunen zuständig. Die Regel gilt nur für deutsche Umweltzonen. Andere Länder haben eigene Systeme und eigene Pflichten, die du vor einer Auslandsfahrt beim jeweiligen Land prüfst.

  1. Schau in die Zulassungsbescheinigung Teil I: Steht hinter der Erkennungsnummer ein „E“, brauchst du in deutschen Umweltzonen keine Plakette mehr.
  2. Fehlt das „E“, kannst du es bei der Zulassungsstelle beantragen. Bei Plug-in-Hybriden prüft die Stelle die EmoG-Grenzwerte.
  3. Ohne E-Kennzeichen bleibt die grüne Plakette Pflicht, auch für reine E-Autos.
  4. Behalte die Entscheidung des Bundesrats zur Verlängerung des EmoG im Blick; sie entscheidet, ob es das E-Kennzeichen nach 2026 weiter gibt.

Quellen: [7], [8]

Quellen & weiterführende Informationen

  1. Bundesgesetzblatt: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung, BGBl. 2026 I Nr. 278 vom 30. September 2026 ↗
  2. Bundesgesetzblatt: Regelungstext BGBl. 2026 I Nr. 278 mit Artikel 1 und Artikel 2 (Inkrafttreten), PDF ↗
  3. Gesetze im Internet: 35. BImSchV, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2026 I Nr. 278 (§ 2, Anhang 2 und 3) ↗
  4. Gesetze im Internet: § 11 FZV, Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge ↗
  5. Gesetze im Internet: § 2 EmoG, Begriffsbestimmungen ↗
  6. Gesetze im Internet: § 8 EmoG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten ↗
  7. Gesetze im Internet: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage, lfd. Nr. 153 ↗
  8. Umweltbundesamt: Umweltzonen, Durchfahrtsbeschränkungen und Luftreinhaltepläne (Portal) ↗
  9. Gesetze im Internet: § 79 FZV, Übergangsbestimmungen (Absatz 9) ↗

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